Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.
KraftstoffLBV § 5 Zuteilungskürzungen durch Verordnung
Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
Referenzen
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