Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur
- 1.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, - 2.
Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, - 3.
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, - 4.
Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, - 5.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3, - 6.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, - 7.
Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und - 8.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.