Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
KredWG § 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Gesetz über das Kreditwesen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.