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KredWG § 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Gesetz über das Kreditwesen

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

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