Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
KredWG § 42 Entscheidung der Bundesanstalt
Gesetz über das Kreditwesen
Referenzen
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