Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KredWG § 53r Zuständigkeit

Gesetz über das Kreditwesen

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von