Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
KredWG § 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Gesetz über das Kreditwesen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.