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KredWG § 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Gesetz über das Kreditwesen

Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

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