KrPflAPrV 2004 § 6 Niederschrift

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

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