Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 6925/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin.
Die 1972 in .../Russland geborene Klägerin absolvierte von September 1987 bis Juni 1990 an der Fachschule für Medizin in .../Russland eine medizinische Ausbildung und arbeitete anschließend in ... anderthalb Jahre in der Abteilung Pulmologie einer Klinik für Berufserkrankungen und sodann ca. 5 Monate in der Notaufnahme einer Kinderklinik.
Nach ihrer Ausreise nach Deutschland erteilte ihr das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 05.07.1994 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen.
Seit Januar 1995 arbeitete die Klägerin in der Dialysestation des nephrologischen Zentrums ..., seit 01.07.2018 ist sie in der Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin beim Klinikum ... tätig.
Unter dem 02.03.2018 beantragte sie beim Regierungspräsidium Stuttgart unter Vorlage ihres Diploms vom 05.07.1990 mit Übersetzungen vom 10.02.1993 und 14.03.2018, der Kontroll- und Prüfungsliste mit Übersetzung vom 11.02.1993, der Übersetzung ihres Arbeitsbuches vom 10.02.1993 und einer Unterrichtsbescheinigung mit Übersetzungen vom 08.03.2018 (2 Varianten) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin unter Verweis auf ihre 1990 in Russland abgeschlossene Ausbildung zur „Krankenschwester für Kinderheileinrichtungen“, „Krankenschwester für Kinderheil- und gesundheitsprophylaktische Einrichtungen“ bzw. „Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder“. Sie machte geltend, als solche habe man in Russland im Kinder- als auch im Erwachsenenbereich tätig werden können. Die entsprechende Qualifikation ergebe sich auch aus dem Anteil der kinderbezogenen Stundenzahl in der Kontroll- und Prüfungsliste. Die ursprünglichen, im Anerkennungsverfahren beim Regierungspräsidium Freiburg vorgelegten Übersetzungen von 1993 seien nicht korrekt gewesen. Außerdem fehle in der Unterrichtsbescheinigung ein Eintrag zu Grundlagen der Reanimatologie und Anästhesiologie über 20 Stunden im 5. Semester und 26 Stunden im 6. Semester. Sie machte geltend, im Verfahren beim Regierungspräsidium Freiburg im Jahr 1994 habe sie die Anerkennung dieser Qualifikation nicht angestrebt, sehe aber jetzt die Tätigkeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin als ihre Berufung an.
Mit Bescheid vom 12.06.2018 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab (Ziff. 1) und stellte fest, die Referenzqualifikation der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sei mit der russischen Ausbildung zur Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder nicht gegeben (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Berufsbezeichnung entspreche dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin. Die absolvierte Ausbildung sei der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin nicht gleichwertig. Die Stundenzahl der anrechnungsfähigen Unterrichtsfächer belaufe sich auf 1.687 Stunden, was ein Defizit von 2.913 Stunden (ca. 73 Wochen/18 Monate) darstelle zu den 4.600 Ausbildungsstunden, welche die deutsche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beinhalte. Zudem seien bestimmte, für diese Berufsbezeichnung maßgeblichen Fächer von der Klägerin nicht absolviert worden. Im Bereich der Kinderkrankheiten sei nur ein Stundenumfang von 276 Stunden nachgewiesen worden.
Mit ihrer am 09.07.2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht unter Vorlage einer von ihr als berichtigte Fassung bezeichneten Neuausfertigung vom 12.09.2018 ihres Diploms vom 05.07.1990 einschließlich Anlage zu Unterrichtsumfang und Noten mit Übersetzung vom 14.10.2018 geltend, die Aufteilung der Unterrichtsfächer und der Stunden könne auch in der Bezeichnung nicht mit den Unterrichtseinteilungen in der deutschen Ausbildung gleichgesetzt werden. Der Ausbildungsinhalt und die Prüfungsvoraussetzungen seien aber identisch. Der Beklagte verkenne, dass sie nach ihrer Einreise in Deutschland 23 Jahre als Krankenschwester auf der Dialysestation in ... gearbeitet habe und demzufolge über eine maßgebliche berufliche Erfahrung verfüge. Sie beantragt,
„das beklagte Land Baden-Württemberg zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des RP Stuttgart vom 12.06.18 die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zuzuerkennen.“
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt ergänzend zu den Gründen im streitgegenständlichen Bescheid aus, es bestehe keine Möglichkeit, aufgrund einer im Herkunftsgebiet absolvierten Ausbildung eine weitere Berufsbezeichnungsurkunde zu erteilen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegte Verwaltungsakte (1 Bund, Quadrangel 1-12) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das gemäß § 52 Nr. 3 Sätze 1, 2 und 5 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 4a Heil/GesBerZustV BW örtlich zuständige Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
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Die Klage ist nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) sachgerecht als darauf gerichtet auszulegen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zu erteilen.
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Die auf den Erlass eines stattgebenden Bescheides und damit als Versagungsgegenklage statthafte und auch im Übrigen - insbesondere ohne vorheriges Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 15 Abs. 1 AGVwGO - zulässige Klage ist unbegründet.
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Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbedingten (dazu I.) oder bedingten (dazu II.) Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
I.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Gleichwohl bestimmt sich die Beurteilung nicht nach den im hier maßgeblichen Umfang am 01.01.2020 in Kraft getretenen Normen des Pflegeberufegesetz (vgl. Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe vom 14.07.2017 - Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG, BGBl I, 2581). Denn die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung wird gemäß § 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. dem diesbezüglichen Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 19.12.2019 vom Regierungspräsidium Stuttgart bis zum 31.12.2024 nach der bisherigen Rechtslage – also nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) geprüft und entschieden, so dass diese Regelungen des Krankenpflegegesetzes auch der gerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind (s.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, Juris).
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Wer die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin führen will, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrPflG der Erlaubnis. Diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller - neben weiteren Voraussetzungen - die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Vorbehaltlich der hier nicht relevanten Absätze 4 bis 6 und des vorliegend ebenfalls nicht einschlägigen § 25 KrPflG erfüllt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist nach Satz 2 der Regelung als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist.
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Wesentliche Unterschiede im Sinne dieser Norm liegen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 KrPflG vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind (Nr. 1), oder wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind (Nr. 2), und die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 KrPflG wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers in Deutschland sind; dabei ist wiederum nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
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Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bemisst sich nach objektiven Umständen. Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, jew. Juris). Es ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, vorzunehmen. Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG NRW, Beschl. v. 03.08.2007 - 13 A 673/07 -, Juris).
21 
Nach diesen Maßstäben ist keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit demjenigen nach Abschluss der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin gegeben. Denn zwischen den Inhalten der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und denjenigen der nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in Deutschland vorgesehenen bestehen signifikante Unterschiede.
22 
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrPflG dauert die Ausbildung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen in Vollzeitform drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, Satz 2. In einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit den Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 KrPflG, zu deren Erlass § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KrPflG eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen.
23 
Nach § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 unter A. aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die ebenfalls dort unter B. spezifizierte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Sie beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht (500 Stunden) und in der praktischen Ausbildung (700 Stunden), die sich auf die für die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
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In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden unter A. zwölf näher beschriebene Themenbereiche für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt. Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln, die bei der Planung des Unterrichts den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen sind. Die Wissensgrundlagen umfassen im Einzelnen mit der ihnen zugeordneten Stundenzahl:
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Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften
950
Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin
500
Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften
300
Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft
150
Zur Verteilung
200
Stundenzahl insgesamt
2.100
26 
Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.
27 
Unter B. wird in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV die praktische Ausbildung näher festgelegt. Die vorgesehene Stundenzahl gliedert sich für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin folgendermaßen auf:
28 
I. Allgemeiner Bereich
        
1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern
Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie,Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser
Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten
800
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in derambulanten Versorgung in präventiven, kurativen,
rehabilitativen und palliativen Gebieten
500
II. Differenzierungsbereich
        
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Stationäre Pflege in den Fächern Pädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie,
Neuropädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie
700
III. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II.
500
Stundenzahl insgesamt
2.500
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Die von der Klägerin im Rahmen ihrer in Russland absolvierten Ausbildung belegten Stunden weichen von diesen Vorgaben im Bereich des Unterrichts und der praktischen Ausbildung nach Inhalt und Umfang wesentlich ab.
30 
Von den von der Klägerin nachgewiesenen 3.432 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart 1.595 Stunden in den Fächern Literatur und russische Sprache, Fremdsprache, Geschichte, Mathematik, Lateinische Sprache, Gemeinschaftskunde, Grundlagen des wissenschaftlichen Kommunismus, Kindererziehung, Physiotherapie, Massage und Krankengymnastik, Arbeitsschutz mit Brandschutz, Körpererziehung, Militärische Grundausbildung und Pharmakologie als fachfremd nicht angerechnet. Einwendungen hiergegen wurden von der Klägerin nicht erhoben. Nicht anzurechnen sind jedoch auch die ausdrücklich als allgemeinbildender - und nicht wie etwa das Fach Biologe als allgemeinmedizinischer - Unterricht ausgewiesenen Unterrichtsstunden in den Fächern Chemie und Physik. Die 57 Stunden im Fach Latein, das ebenfalls als allgemeinmedizinischer Unterricht ausgewiesen ist, und 144 Stunden im Fach Pharmakologie weisen hingegen einen theoretischen Bezug zur Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin auf und sind deshalb berücksichtigungsfähig, so dass insgesamt 1.632 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht anzuerkennen sind.
31 
Die vom Regierungspräsidium Stuttgart im streitgegenständlichen Bescheid nachfolgend vorgenommene Anrechnung der von der Klägerin absolvierten Ausbildung auf die einzelnen Unterrichtsfächer nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV begegnet Bedenken. So ist bereits unklar, warum praktische Unterrichtsstunden der Klägerin teilweise auf die praktische Ausbildung nach B. in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV angerechnet wurden, obwohl Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV unter A. ausdrücklich nicht nur den theoretischen, sondern auch den praktischen Unterricht mit einer Gesamtstundenzahl von 2.100 Stunden bemisst und der praktischen Ausbildung unter B. im Umfang von 2.500 Stunden gegenüberstellt. Weiter bleibt unklar, warum und nach welchen Maßstäben im Bescheid vom 12.06.2018 bestimmte praktische Unterrichtsstunden als Unterricht anerkannt wurden (Anatomie, Hygiene, Gynäkologie, Medizinische Psychologie), andere hingegen als praktische Ausbildung (Chirurgie, Kinderkrankheiten, Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Pflege von Augenkranken und HNO-Kranken). Unverständlich ist, warum die 52 praktischen Unterrichtstunden im Fach Gynäkologie doppelt - sowohl als Unterricht als auch als praktische Ausbildung - anerkannt wurden. Woher der Ansatz von 41 Unterrichtsstunden und 34 Stunden praktische Ausbildung Im Fach Innere Medizin rührt, für das 82 theoretische und 122 praktische Unterrichtsstunden belegt werden, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum der Unterricht im Fach Infektionskrankheiten und Krankenpflege, Grundlagen der Epidemiologie (42 theoretische und 34 praktische Unterrichtsstunden) ebenso wie die Praktika im Umfang von 18 Wochen gänzlich unberücksichtigt blieben.
32 
Diese erheblichen Unklarheiten ändern jedoch im Ergebnis nichts an der zutreffenden Feststellung wesentlicher Unterschiede. So ergibt sich bei einer vollständigen Anrechnung der 1.632 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden der Klägerin auf den nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV unter A. zu absolvierenden theoretischen und praktischen Unterricht bereits ein erhebliches Defizit von 468 Stunden und damit von mehr als 22 Prozent zur in der deutschen Ausbildung zu absolvierenden Gesamtunterrichtsstundenzahl von 2.100 Stunden, was auch bei einer Anrechnung von 46 Stunden im Fach Grundlagen der Reanimatologie und Anästhesiologie nicht wesentlich reduziert würde. Diese Stunden sind zudem nicht anrechnungsfähig, da sie in keiner Weise belegt wurden und auch in der sogenannten berichtigten Diplomausfertigung vom 12.09.2018 nicht erwähnt werden. Noch gravierender stellt sich das Defizit in der praktischen Ausbildung dar. Rechnet man die im Umfang von 18 Wochen belegten Praktika vollständig auf die praktische Ausbildung an, beträgt das Defizit zum unter B. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV vorgesehenen praktischen Ausbildungsumfang von 2.500 Stunden bei großzügiger Betrachtung (18 Wochen x 40 Stunden) ca. 1.780 Stunden, mithin mehr als 71 Prozent. Insgesamt ergibt sich somit ein Ausbildungsdefizit von 2.248 Stunden, das heißt von fast der Hälfte der deutschen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund kann sowohl in quantitativer Hinsicht wie auch - in der Folge - in qualitativer Hinsicht ersichtlich nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildungen i.S.d. § 2 Abs. 1 KrPflG ausgegangen werden.
33 
In inhaltlicher Hinsicht tritt hinzu - worauf im streitgegenständlichen Bescheid hingewiesen wurde - dass weder eine praktische Ausbildung in den Bereichen der stationären Pflege in den Fächern Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropädiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie noch eine solche in der stationären und ambulanten Versorgung in den einzelnen unter B.I. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV genannten Bereichen belegt wurde. Ein dreiwöchiges Betriebspraktikum „Krankenpflege im Krankenhaus“ schließt letztgenanntes aus. Zwei Betriebspraktika im Umfang von insgesamt 15 Wochen in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder stehen der Annahme einer praktischen Ausbildung in den zahlreichen Bereichen nach B.II.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV ebenfalls entgegen. Auch der vorgesehene Unterrichtsschwerpunkt von 500 Stunden Gesundheits- und Kinderkrankenpflege findet in der Unterrichtsbescheinigung der Klägerin, die lediglich 276 Stunden (91 theoretische, 185 praktische) im Fach Kinderkrankheiten und Kinderkrankenpflege, anatomisch-physiologische Besonderheiten im Kinderalter ausweist, kein Pendant.
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Nichts anderes ergibt sich im Übrigen mit Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, PflAPrV), die ebenfalls theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 2.100 Stunden vorsieht und eine praktische Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden, davon nach Anlage 7 derzeit 840 Stunden im pädiatrischen Bereich bei der Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Abs. 2 PflBG mit dem Ziel, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin führen zu dürfen.
35 
Die nach alledem wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG kann die Klägerin auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin erworben hat. In Russland war sie lediglich von Dezember 1991 bis April 1992, d.h. für 5 Monate in der Notaufnahme einer Kinderklinik tätig. Ihre jetzige Tätigkeit in der Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin eines Klinikums übt die Klägerin erst seit zwei Jahren aus. Die Tätigkeit knüpft schon zeitlich in keiner Weise an ihre 28 Jahre zuvor abgeschlossene Ausbildung an und lässt auch nicht erkennen, dass mit ihr gerade die festgestellten Unterschiede ausgeglichen würden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2020 - A 1 K 7705/18 - Juris).
36 
Ein Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch lebenslanges Lernen steht ebenfalls nicht Rede. Insoweit fehlt es bereits an der formellen Anerkennung durch eine in dem jeweiligen Staat zuständige Stelle.
37 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ergibt sich auch nicht aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. BQFG, denn die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind - abgesehen von § 17 BQFG - für den reglementierten Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin nicht anwendbar, § 2 Abs. 1 Satz 1 BQFG, § 1 f. KrPflG, § 2 Abs. 7 KrPflG.
II.
38 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin unter der Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs oder einer Kenntnisprüfung.
39 
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist nach § 2 Abs. 3 Satz 5 KrPflG ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird nach Satz 6 der Norm durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen, Satz 7.
40 
Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.06.2018, der den Antrag der Klägerin unter Ziffer 1. uneingeschränkt ablehnt und unter 2 feststellt, dass eine Referenzqualifikation der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin aufgrund der russischen Ausbildung als Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder nicht gegeben ist, wäre insoweit rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wenn eine Erlaubniserteilung unter der Bedingung der Nachqualifikation möglich wäre. Ein vorheriger Antrag auf Zulassung zu einer Kenntnisprüfung oder zu einem Anpassungslehrgang ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 5 KrPflG und § 20b KrPflAPrV, die davon ausgehen, dass die wesentlichen Unterschiede von der Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind. Dies ist erst mit Bescheidung des hierauf gerichteten Antrags der Fall. Ein gesondertes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen ist für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin im Krankenpflegegesetz nicht vorgesehen. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist die Erlaubnis unter der Bedingung der Ableistung eines näher bestimmten Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu erteilen (so auch die Praxis, vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bericht zum Anerkennungsgesetz 2016, https://www.bmbf.de/pub/Bericht_zum_Anerkennungsgesetz_2016.pdf [Stand 16.08.2018], S. 37; Baden-Württemberg – Statistisches Landesamt, Pressemitteilung 279/2017, Praxis in BW: https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2017279). Die Erlaubniserteilung muss ggf. gemäß § 36 Abs. 1, 2. Alt. LVwVfG mit einer Bedingung als Nebenbestimmung versehen werden, da auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ein Anspruch besteht und die Bedingung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts hinsichtlich der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund ist der prozessuale Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin unter der Bedingung zu erteilen, dass sie nach § 2 Abs. 3 Satz 6 KrPflG erfolgreich einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolviert, als unselbständiges prozessuales Minus in dem Antrag auf (unbedingte) Erlaubniserteilung enthalten. Eines Hilfsantrages bedarf es dafür nicht. Nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) beschränkt sich ihr Klageziel auch nicht auf eine bedingungslose Erlaubniserteilung, zumal ihr Anfechtungsbegehren Ziffer 2 des Bescheides vom 12.06.2018 nicht ausnimmt.
41 
Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung unter der Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Kenntnisprüfung liegen jedoch nicht vor.
42 
Schon nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Möglichkeit des Nachweises eines gleichwertigen Kenntnisstandes nur dann eröffnet, wenn die Ausbildung zum gleichen Referenzberuf durchlaufen wurde oder der der Ausbildung entsprechende Referenzberuf in einem Stufenverhältnis zu dem steht, dessen Anerkennung begehrt wird und die tatsächliche Ausbildung höherwertiger ist als die des deutschen Referenzberufes (s.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Juris). Die Anerkennung als gleichwertig dient dazu, den unterschiedlichen Ausbildungssystemen dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Erwerbstätiger, der im Ausland eine Ausbildung absolviert hat, einem solchen gleichgestellt wird, der die entsprechende deutsche Ausbildung durchlaufen hat, sofern die Ausbildungen gleichwertig sind. Mit einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung soll ein nicht gleichwertiger Ausbildungsstand auf das Niveau der deutschen Ausbildung angehoben werden können. Würde man hingegen stets die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen anbieten, wäre der im Ausland Ausgebildete hingegen bessergestellt, als er letztlich gänzlich unabhängig von seiner tatsächlichen Ausbildung - selbst in einem fachfremden Beruf - eine Gleichstellung erzielen könnte oder auch mehrere Berufsbezeichnungen führen könnte. Dass die Möglichkeit des Nachweises eines gleichwertigen Kenntnisstandes nur dann eröffnet ist, wenn die Ausbildung im - allenfalls minderqualifizierten - gleichen Referenzberuf durchlaufen wurde, ergibt sich auch aus § 6 KrPflG, wonach die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit im gewissen Maße für die Berufe in der Krankenpflege auf die Ausbildungsdauer anrechnen kann. Ermöglichte eine „andere Ausbildung“ bereits eine Anerkennung unter der Bedingung eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgangs, wahlweise einer bestandenen Kenntnisprüfung, wäre diese Regelung weitestgehend obsolet. Schließlich legt auch der Begriff der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nahe, dass es sich um eine Ausbildung in dem Beruf handeln muss, deren Anerkennung begehrt wird. Andernfalls wäre ein wertender Vergleich von vornherein nicht durchführbar, denn eine Bestimmung der Gleichwertigkeit setzt eine Vergleichbarkeit voraus.
43 
Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Möglichkeit verwehrt, einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nachzuweisen und auf diese Weise die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zu erwirken.
44 
Gegenstand der Ausbildung der Klägerin war, wie vom Regierungspräsidium zutreffend festgestellt, der Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin, nicht aber der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Anders als der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und der der Gesundheits- und Krankenpflegerin (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Juris) bilden diese beiden Berufe auch keine unterschiedlichen Qualitätsniveaus ab.
45 
In dem von der Klägerin vorgelegten Diplom vom 06.07.1990 heißt es nach beiden von ihr vorgelegten Übersetzungen vom 10.02.1993 und 14.03.2018, dass ihr aufgrund ihrer Ausbildung die Berufsqualifikation als Krankenschwester zuerkannt wird. Auch die vorgelegte Übersetzung ihres Arbeitsbuchs bezeichnet sie sowohl hinsichtlich ihrer Qualifikation als auch in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis im Kinderkrankenhaus als Krankenschwester. Soweit die von der Klägerin vorgelegte Neuausfertigung vom 12.09.2018 ihres Diploms vom 05.07.1990 ihr nicht nur die Absolvierung der Ausbildung in der Fachrichtung Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder, sondern abweichend vom ursprünglichen Diplom auch eine entsprechende Qualifikation zuerkennt, ist bereits unerfindlich, warum die Neuausfertigung von dem ursprünglichen Diplom abweicht und worauf die angebliche Berichtigung beruht, und gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass der Beruf der Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder kein Referenzberuf zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ist, ergibt sich nämlich auch aus der vorgelegten Zeugnisabschrift, wonach von 35 benoteten Fächern nur eins den spezifischen Tätigkeits- und Wissensbereich einer Gesundheits- und Kinderkrankenschwester betrifft. Auch nach der vorgelegten Unterrichtsbescheinigung ist die Gewichtung der auf diese Bereiche entfallenen Ausbildung mit nur 276 von 3.432 Unterrichtstunden minimal. Die Bezeichnung als Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder beruht ersichtlich im Wesentlichen auf dem sechswöchigen Lern- und Berufspraktikum der Klägerin „Pflege von kranken und gesunden Kindern in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder, medizinische Technik“ und ihrem neunwöchigen „Betriebspraktikum (auswärtig) in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder“. Die Ausbildung der Klägerin entspricht auch deshalb unzweifelhaft dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin, weil auch die deutsche Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nach A. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV Unterricht in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der praktischen Ausbildung nach B.I. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV die Pädiatrie und Wochen- und Neugeborenenpflege umfasst, mithin auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen - einschließlich Kinder - ausgerichtet ist.
46 
Ob einer - bedingten oder unbedingten - Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin darüber hinaus die der Klägerin bereits aufgrund ein und derselben Ausbildung erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin (vgl. § 23 Abs. 1 KrPflG) bzw. Pflegefachfrau (vgl. § 64 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG) entgegensteht, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
47 
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
48 
Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
51 
Die Festsetzung beruht auf der Erwägung, dass eine Orientierung an Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (mindestens 15.000 EUR) für die streitige Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, Juris) nicht der Bedeutung der Sache für die Klägerin entspricht, da diese die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin bereits innehat.

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das gemäß § 52 Nr. 3 Sätze 1, 2 und 5 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 4a Heil/GesBerZustV BW örtlich zuständige Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
14 
Die Klage ist nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) sachgerecht als darauf gerichtet auszulegen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zu erteilen.
15 
Die auf den Erlass eines stattgebenden Bescheides und damit als Versagungsgegenklage statthafte und auch im Übrigen - insbesondere ohne vorheriges Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 15 Abs. 1 AGVwGO - zulässige Klage ist unbegründet.
16 
Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbedingten (dazu I.) oder bedingten (dazu II.) Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
I.
17 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Gleichwohl bestimmt sich die Beurteilung nicht nach den im hier maßgeblichen Umfang am 01.01.2020 in Kraft getretenen Normen des Pflegeberufegesetz (vgl. Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe vom 14.07.2017 - Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG, BGBl I, 2581). Denn die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung wird gemäß § 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. dem diesbezüglichen Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 19.12.2019 vom Regierungspräsidium Stuttgart bis zum 31.12.2024 nach der bisherigen Rechtslage – also nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) geprüft und entschieden, so dass diese Regelungen des Krankenpflegegesetzes auch der gerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind (s.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, Juris).
18 
Wer die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin führen will, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrPflG der Erlaubnis. Diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller - neben weiteren Voraussetzungen - die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Vorbehaltlich der hier nicht relevanten Absätze 4 bis 6 und des vorliegend ebenfalls nicht einschlägigen § 25 KrPflG erfüllt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist nach Satz 2 der Regelung als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist.
19 
Wesentliche Unterschiede im Sinne dieser Norm liegen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 KrPflG vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind (Nr. 1), oder wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind (Nr. 2), und die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 KrPflG wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers in Deutschland sind; dabei ist wiederum nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
20 
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bemisst sich nach objektiven Umständen. Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, jew. Juris). Es ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, vorzunehmen. Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG NRW, Beschl. v. 03.08.2007 - 13 A 673/07 -, Juris).
21 
Nach diesen Maßstäben ist keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit demjenigen nach Abschluss der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin gegeben. Denn zwischen den Inhalten der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und denjenigen der nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in Deutschland vorgesehenen bestehen signifikante Unterschiede.
22 
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrPflG dauert die Ausbildung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen in Vollzeitform drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, Satz 2. In einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit den Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 KrPflG, zu deren Erlass § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KrPflG eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen.
23 
Nach § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 unter A. aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die ebenfalls dort unter B. spezifizierte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Sie beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht (500 Stunden) und in der praktischen Ausbildung (700 Stunden), die sich auf die für die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
24 
In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden unter A. zwölf näher beschriebene Themenbereiche für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt. Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln, die bei der Planung des Unterrichts den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen sind. Die Wissensgrundlagen umfassen im Einzelnen mit der ihnen zugeordneten Stundenzahl:
25 
Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften
950
Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin
500
Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften
300
Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft
150
Zur Verteilung
200
Stundenzahl insgesamt
2.100
26 
Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.
27 
Unter B. wird in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV die praktische Ausbildung näher festgelegt. Die vorgesehene Stundenzahl gliedert sich für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin folgendermaßen auf:
28 
I. Allgemeiner Bereich
        
1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern
Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie,Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser
Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten
800
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in derambulanten Versorgung in präventiven, kurativen,
rehabilitativen und palliativen Gebieten
500
II. Differenzierungsbereich
        
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Stationäre Pflege in den Fächern Pädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie,
Neuropädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie
700
III. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II.
500
Stundenzahl insgesamt
2.500
29 
Die von der Klägerin im Rahmen ihrer in Russland absolvierten Ausbildung belegten Stunden weichen von diesen Vorgaben im Bereich des Unterrichts und der praktischen Ausbildung nach Inhalt und Umfang wesentlich ab.
30 
Von den von der Klägerin nachgewiesenen 3.432 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart 1.595 Stunden in den Fächern Literatur und russische Sprache, Fremdsprache, Geschichte, Mathematik, Lateinische Sprache, Gemeinschaftskunde, Grundlagen des wissenschaftlichen Kommunismus, Kindererziehung, Physiotherapie, Massage und Krankengymnastik, Arbeitsschutz mit Brandschutz, Körpererziehung, Militärische Grundausbildung und Pharmakologie als fachfremd nicht angerechnet. Einwendungen hiergegen wurden von der Klägerin nicht erhoben. Nicht anzurechnen sind jedoch auch die ausdrücklich als allgemeinbildender - und nicht wie etwa das Fach Biologe als allgemeinmedizinischer - Unterricht ausgewiesenen Unterrichtsstunden in den Fächern Chemie und Physik. Die 57 Stunden im Fach Latein, das ebenfalls als allgemeinmedizinischer Unterricht ausgewiesen ist, und 144 Stunden im Fach Pharmakologie weisen hingegen einen theoretischen Bezug zur Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin auf und sind deshalb berücksichtigungsfähig, so dass insgesamt 1.632 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht anzuerkennen sind.
31 
Die vom Regierungspräsidium Stuttgart im streitgegenständlichen Bescheid nachfolgend vorgenommene Anrechnung der von der Klägerin absolvierten Ausbildung auf die einzelnen Unterrichtsfächer nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV begegnet Bedenken. So ist bereits unklar, warum praktische Unterrichtsstunden der Klägerin teilweise auf die praktische Ausbildung nach B. in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV angerechnet wurden, obwohl Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV unter A. ausdrücklich nicht nur den theoretischen, sondern auch den praktischen Unterricht mit einer Gesamtstundenzahl von 2.100 Stunden bemisst und der praktischen Ausbildung unter B. im Umfang von 2.500 Stunden gegenüberstellt. Weiter bleibt unklar, warum und nach welchen Maßstäben im Bescheid vom 12.06.2018 bestimmte praktische Unterrichtsstunden als Unterricht anerkannt wurden (Anatomie, Hygiene, Gynäkologie, Medizinische Psychologie), andere hingegen als praktische Ausbildung (Chirurgie, Kinderkrankheiten, Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Pflege von Augenkranken und HNO-Kranken). Unverständlich ist, warum die 52 praktischen Unterrichtstunden im Fach Gynäkologie doppelt - sowohl als Unterricht als auch als praktische Ausbildung - anerkannt wurden. Woher der Ansatz von 41 Unterrichtsstunden und 34 Stunden praktische Ausbildung Im Fach Innere Medizin rührt, für das 82 theoretische und 122 praktische Unterrichtsstunden belegt werden, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum der Unterricht im Fach Infektionskrankheiten und Krankenpflege, Grundlagen der Epidemiologie (42 theoretische und 34 praktische Unterrichtsstunden) ebenso wie die Praktika im Umfang von 18 Wochen gänzlich unberücksichtigt blieben.
32 
Diese erheblichen Unklarheiten ändern jedoch im Ergebnis nichts an der zutreffenden Feststellung wesentlicher Unterschiede. So ergibt sich bei einer vollständigen Anrechnung der 1.632 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden der Klägerin auf den nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV unter A. zu absolvierenden theoretischen und praktischen Unterricht bereits ein erhebliches Defizit von 468 Stunden und damit von mehr als 22 Prozent zur in der deutschen Ausbildung zu absolvierenden Gesamtunterrichtsstundenzahl von 2.100 Stunden, was auch bei einer Anrechnung von 46 Stunden im Fach Grundlagen der Reanimatologie und Anästhesiologie nicht wesentlich reduziert würde. Diese Stunden sind zudem nicht anrechnungsfähig, da sie in keiner Weise belegt wurden und auch in der sogenannten berichtigten Diplomausfertigung vom 12.09.2018 nicht erwähnt werden. Noch gravierender stellt sich das Defizit in der praktischen Ausbildung dar. Rechnet man die im Umfang von 18 Wochen belegten Praktika vollständig auf die praktische Ausbildung an, beträgt das Defizit zum unter B. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV vorgesehenen praktischen Ausbildungsumfang von 2.500 Stunden bei großzügiger Betrachtung (18 Wochen x 40 Stunden) ca. 1.780 Stunden, mithin mehr als 71 Prozent. Insgesamt ergibt sich somit ein Ausbildungsdefizit von 2.248 Stunden, das heißt von fast der Hälfte der deutschen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund kann sowohl in quantitativer Hinsicht wie auch - in der Folge - in qualitativer Hinsicht ersichtlich nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildungen i.S.d. § 2 Abs. 1 KrPflG ausgegangen werden.
33 
In inhaltlicher Hinsicht tritt hinzu - worauf im streitgegenständlichen Bescheid hingewiesen wurde - dass weder eine praktische Ausbildung in den Bereichen der stationären Pflege in den Fächern Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropädiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie noch eine solche in der stationären und ambulanten Versorgung in den einzelnen unter B.I. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV genannten Bereichen belegt wurde. Ein dreiwöchiges Betriebspraktikum „Krankenpflege im Krankenhaus“ schließt letztgenanntes aus. Zwei Betriebspraktika im Umfang von insgesamt 15 Wochen in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder stehen der Annahme einer praktischen Ausbildung in den zahlreichen Bereichen nach B.II.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV ebenfalls entgegen. Auch der vorgesehene Unterrichtsschwerpunkt von 500 Stunden Gesundheits- und Kinderkrankenpflege findet in der Unterrichtsbescheinigung der Klägerin, die lediglich 276 Stunden (91 theoretische, 185 praktische) im Fach Kinderkrankheiten und Kinderkrankenpflege, anatomisch-physiologische Besonderheiten im Kinderalter ausweist, kein Pendant.
34 
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen mit Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, PflAPrV), die ebenfalls theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 2.100 Stunden vorsieht und eine praktische Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden, davon nach Anlage 7 derzeit 840 Stunden im pädiatrischen Bereich bei der Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Abs. 2 PflBG mit dem Ziel, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin führen zu dürfen.
35 
Die nach alledem wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG kann die Klägerin auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin erworben hat. In Russland war sie lediglich von Dezember 1991 bis April 1992, d.h. für 5 Monate in der Notaufnahme einer Kinderklinik tätig. Ihre jetzige Tätigkeit in der Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin eines Klinikums übt die Klägerin erst seit zwei Jahren aus. Die Tätigkeit knüpft schon zeitlich in keiner Weise an ihre 28 Jahre zuvor abgeschlossene Ausbildung an und lässt auch nicht erkennen, dass mit ihr gerade die festgestellten Unterschiede ausgeglichen würden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2020 - A 1 K 7705/18 - Juris).
36 
Ein Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch lebenslanges Lernen steht ebenfalls nicht Rede. Insoweit fehlt es bereits an der formellen Anerkennung durch eine in dem jeweiligen Staat zuständige Stelle.
37 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ergibt sich auch nicht aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. BQFG, denn die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind - abgesehen von § 17 BQFG - für den reglementierten Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin nicht anwendbar, § 2 Abs. 1 Satz 1 BQFG, § 1 f. KrPflG, § 2 Abs. 7 KrPflG.
II.
38 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin unter der Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs oder einer Kenntnisprüfung.
39 
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist nach § 2 Abs. 3 Satz 5 KrPflG ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird nach Satz 6 der Norm durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen, Satz 7.
40 
Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.06.2018, der den Antrag der Klägerin unter Ziffer 1. uneingeschränkt ablehnt und unter 2 feststellt, dass eine Referenzqualifikation der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin aufgrund der russischen Ausbildung als Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder nicht gegeben ist, wäre insoweit rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wenn eine Erlaubniserteilung unter der Bedingung der Nachqualifikation möglich wäre. Ein vorheriger Antrag auf Zulassung zu einer Kenntnisprüfung oder zu einem Anpassungslehrgang ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 5 KrPflG und § 20b KrPflAPrV, die davon ausgehen, dass die wesentlichen Unterschiede von der Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind. Dies ist erst mit Bescheidung des hierauf gerichteten Antrags der Fall. Ein gesondertes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen ist für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin im Krankenpflegegesetz nicht vorgesehen. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist die Erlaubnis unter der Bedingung der Ableistung eines näher bestimmten Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu erteilen (so auch die Praxis, vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bericht zum Anerkennungsgesetz 2016, https://www.bmbf.de/pub/Bericht_zum_Anerkennungsgesetz_2016.pdf [Stand 16.08.2018], S. 37; Baden-Württemberg – Statistisches Landesamt, Pressemitteilung 279/2017, Praxis in BW: https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2017279). Die Erlaubniserteilung muss ggf. gemäß § 36 Abs. 1, 2. Alt. LVwVfG mit einer Bedingung als Nebenbestimmung versehen werden, da auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ein Anspruch besteht und die Bedingung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts hinsichtlich der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund ist der prozessuale Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin unter der Bedingung zu erteilen, dass sie nach § 2 Abs. 3 Satz 6 KrPflG erfolgreich einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolviert, als unselbständiges prozessuales Minus in dem Antrag auf (unbedingte) Erlaubniserteilung enthalten. Eines Hilfsantrages bedarf es dafür nicht. Nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) beschränkt sich ihr Klageziel auch nicht auf eine bedingungslose Erlaubniserteilung, zumal ihr Anfechtungsbegehren Ziffer 2 des Bescheides vom 12.06.2018 nicht ausnimmt.
41 
Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung unter der Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Kenntnisprüfung liegen jedoch nicht vor.
42 
Schon nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Möglichkeit des Nachweises eines gleichwertigen Kenntnisstandes nur dann eröffnet, wenn die Ausbildung zum gleichen Referenzberuf durchlaufen wurde oder der der Ausbildung entsprechende Referenzberuf in einem Stufenverhältnis zu dem steht, dessen Anerkennung begehrt wird und die tatsächliche Ausbildung höherwertiger ist als die des deutschen Referenzberufes (s.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Juris). Die Anerkennung als gleichwertig dient dazu, den unterschiedlichen Ausbildungssystemen dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Erwerbstätiger, der im Ausland eine Ausbildung absolviert hat, einem solchen gleichgestellt wird, der die entsprechende deutsche Ausbildung durchlaufen hat, sofern die Ausbildungen gleichwertig sind. Mit einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung soll ein nicht gleichwertiger Ausbildungsstand auf das Niveau der deutschen Ausbildung angehoben werden können. Würde man hingegen stets die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen anbieten, wäre der im Ausland Ausgebildete hingegen bessergestellt, als er letztlich gänzlich unabhängig von seiner tatsächlichen Ausbildung - selbst in einem fachfremden Beruf - eine Gleichstellung erzielen könnte oder auch mehrere Berufsbezeichnungen führen könnte. Dass die Möglichkeit des Nachweises eines gleichwertigen Kenntnisstandes nur dann eröffnet ist, wenn die Ausbildung im - allenfalls minderqualifizierten - gleichen Referenzberuf durchlaufen wurde, ergibt sich auch aus § 6 KrPflG, wonach die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit im gewissen Maße für die Berufe in der Krankenpflege auf die Ausbildungsdauer anrechnen kann. Ermöglichte eine „andere Ausbildung“ bereits eine Anerkennung unter der Bedingung eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgangs, wahlweise einer bestandenen Kenntnisprüfung, wäre diese Regelung weitestgehend obsolet. Schließlich legt auch der Begriff der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nahe, dass es sich um eine Ausbildung in dem Beruf handeln muss, deren Anerkennung begehrt wird. Andernfalls wäre ein wertender Vergleich von vornherein nicht durchführbar, denn eine Bestimmung der Gleichwertigkeit setzt eine Vergleichbarkeit voraus.
43 
Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Möglichkeit verwehrt, einen gleichwertigen Kenntnisstand durch eine Kenntnisprüfung oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nachzuweisen und auf diese Weise die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin zu erwirken.
44 
Gegenstand der Ausbildung der Klägerin war, wie vom Regierungspräsidium zutreffend festgestellt, der Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin, nicht aber der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Anders als der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und der der Gesundheits- und Krankenpflegerin (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Juris) bilden diese beiden Berufe auch keine unterschiedlichen Qualitätsniveaus ab.
45 
In dem von der Klägerin vorgelegten Diplom vom 06.07.1990 heißt es nach beiden von ihr vorgelegten Übersetzungen vom 10.02.1993 und 14.03.2018, dass ihr aufgrund ihrer Ausbildung die Berufsqualifikation als Krankenschwester zuerkannt wird. Auch die vorgelegte Übersetzung ihres Arbeitsbuchs bezeichnet sie sowohl hinsichtlich ihrer Qualifikation als auch in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis im Kinderkrankenhaus als Krankenschwester. Soweit die von der Klägerin vorgelegte Neuausfertigung vom 12.09.2018 ihres Diploms vom 05.07.1990 ihr nicht nur die Absolvierung der Ausbildung in der Fachrichtung Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder, sondern abweichend vom ursprünglichen Diplom auch eine entsprechende Qualifikation zuerkennt, ist bereits unerfindlich, warum die Neuausfertigung von dem ursprünglichen Diplom abweicht und worauf die angebliche Berichtigung beruht, und gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass der Beruf der Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder kein Referenzberuf zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ist, ergibt sich nämlich auch aus der vorgelegten Zeugnisabschrift, wonach von 35 benoteten Fächern nur eins den spezifischen Tätigkeits- und Wissensbereich einer Gesundheits- und Kinderkrankenschwester betrifft. Auch nach der vorgelegten Unterrichtsbescheinigung ist die Gewichtung der auf diese Bereiche entfallenen Ausbildung mit nur 276 von 3.432 Unterrichtstunden minimal. Die Bezeichnung als Krankenschwester in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder beruht ersichtlich im Wesentlichen auf dem sechswöchigen Lern- und Berufspraktikum der Klägerin „Pflege von kranken und gesunden Kindern in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder, medizinische Technik“ und ihrem neunwöchigen „Betriebspraktikum (auswärtig) in therapeutisch-prophylaktischen Einrichtungen für Kinder“. Die Ausbildung der Klägerin entspricht auch deshalb unzweifelhaft dem Referenzberuf der Gesundheits- und Krankenpflegerin, weil auch die deutsche Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nach A. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV Unterricht in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der praktischen Ausbildung nach B.I. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV die Pädiatrie und Wochen- und Neugeborenenpflege umfasst, mithin auf die Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen - einschließlich Kinder - ausgerichtet ist.
46 
Ob einer - bedingten oder unbedingten - Erlaubniserteilung zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin darüber hinaus die der Klägerin bereits aufgrund ein und derselben Ausbildung erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin (vgl. § 23 Abs. 1 KrPflG) bzw. Pflegefachfrau (vgl. § 64 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG) entgegensteht, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
47 
Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
48 
Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
51 
Die Festsetzung beruht auf der Erwägung, dass eine Orientierung an Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (mindestens 15.000 EUR) für die streitige Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, Juris) nicht der Bedeutung der Sache für die Klägerin entspricht, da diese die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin bereits innehat.

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