Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern sechs Monate.
KrPflG 2004 § 13 Probezeit
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege
Referenzen
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