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KrWaffKontrG § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.

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