Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Erster AbschnittEUR GenehmigungsvorschriftenBegriffsbestimmung§ 1Herstellung und Inverkehrbringen§ 2Beförderung innerhalb des Bundesgebietes§ 3Beförderung außerhalb des Bundesgebietes§ 4Auslandsgeschäfte§ 4aBefreiungen§ 5Versagung der Genehmigung§ 6Widerruf der Genehmigung§ 7Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung§ 8Entschädigung im Falle des Widerrufs§ 9Inhalt und Form der Genehmigung§ 10Genehmigungsbehörden§ 11Zweiter AbschnittÜberwachungs- und AusnahmevorschriftenPflichten im Verkehr mit Kriegswaffen§ 12Sicherstellung und Einziehung§ 13Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen§ 13aÜberwachungsbehörden§ 14Bundeswehr und andere Organe§ 15Dritter AbschnittBesondere Vorschriften für AtomwaffenNukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis§ 16Verbot von Atomwaffen§ 17Vierter AbschnittBesondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und StreumunitionVerbot von biologischen und chemischen Waffen§ 18Verbot von Antipersonenminen und Streumunition§ 18aFünfter AbschnittStraf- und BußgeldvorschriftenStrafvorschriften gegen Atomwaffen§ 19Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen§ 20Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition§ 20aTaten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes§ 21Ausnahmen§ 22Sonstige Strafvorschriften§ 22aVerletzungen von Ordnungsvorschriften§ 22bVerwaltungsbehörden§ 23Einziehung§ 24(weggefallen)§ 25Sechster AbschnittÜbergangs- und SchlußvorschriftenVor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen§ 26Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt§ 26aÜbergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 26bZwischenstaatliche Verträge§ 27(Berlin-Klausel)§ 28(Inkrafttreten)§ 29AnlageKriegswaffenliste