KrWaffKontrG Inhaltsübersicht

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

  Erster Abschnitt   EUR Genehmigungsvorschriften       Begriffsbestimmung § 1     Herstellung und Inverkehrbringen § 2     Beförderung innerhalb des Bundesgebietes § 3     Beförderung außerhalb des Bundesgebietes § 4     Auslandsgeschäfte § 4a     Befreiungen § 5     Versagung der Genehmigung § 6     Widerruf der Genehmigung § 7     Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung § 8     Entschädigung im Falle des Widerrufs § 9     Inhalt und Form der Genehmigung § 10     Genehmigungsbehörden § 11   Zweiter Abschnitt   Überwachungs- und Ausnahmevorschriften       Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen § 12     Sicherstellung und Einziehung § 13     Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen § 13a     Überwachungsbehörden § 14     Bundeswehr und andere Organe § 15   Dritter Abschnitt   Besondere Vorschriften für Atomwaffen       Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis § 16     Verbot von Atomwaffen § 17   Vierter Abschnitt   Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition       Verbot von biologischen und chemischen Waffen § 18     Verbot von Antipersonenminen und Streumunition § 18a   Fünfter Abschnitt   Straf- und Bußgeldvorschriften       Strafvorschriften gegen Atomwaffen § 19     Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen § 20     Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition § 20a     Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes § 21     Ausnahmen § 22     Sonstige Strafvorschriften § 22a     Verletzungen von Ordnungsvorschriften § 22b     Verwaltungsbehörden § 23     Einziehung § 24     (weggefallen) § 25   Sechster Abschnitt   Übergangs- und Schlußvorschriften       Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen § 26     Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt § 26a     Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 26b     Zwischenstaatliche Verträge § 27     (Berlin-Klausel) § 28     (Inkrafttreten) § 29   Anlage   Kriegswaffenliste  

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