KrWaffKontrG § 1 Begriffsbestimmung

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 324/18
1. August 2018
1 BGs 324/18 1. August 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 4/13
10. Oktober 2013
10 L 4/13 10. Oktober 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 14/11
28. Februar 2013
8 A 14/11 28. Februar 2013