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KrWaffKontrG § 1 Begriffsbestimmung

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1626/25
3. Februar 2026
2 BvR 1626/25 3. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 33/23
5. Juli 2023
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Urteil vom Landgericht Münster - 7 KLs-6 Js 214/15-4/22
21. Oktober 2022
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 288/21
24. November 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 324/18
1. August 2018
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Urteil vom Landgericht Duisburg - 32 KLs 29/14
20. Februar 2017
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10. Oktober 2013
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 14/11
28. Februar 2013
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