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KrWG § 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung, insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Abfallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu berücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 377/21.AK
1. Juni 2023
20 D 377/21.AK 1. Juni 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 441/16
26. Oktober 2021
3 K 441/16 26. Oktober 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 934/14
26. November 2015
5 K 934/14 26. November 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1131/13
16. Juni 2015
11 A 1131/13 16. Juni 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 25/12
5. November 2012
7 B 25/12 5. November 2012