Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung, insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Abfallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu berücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
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KrWG § 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 D 377/21.AK
1. Juni 2023
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20 D 377/21.AK | 1. Juni 2023 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 441/16
26. Oktober 2021
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3 K 441/16 | 26. Oktober 2021 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 934/14
26. November 2015
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5 K 934/14 | 26. November 2015 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1131/13
16. Juni 2015
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11 A 1131/13 | 16. Juni 2015 |
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 25/12
5. November 2012
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7 B 25/12 | 5. November 2012 |