Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 934/14
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 934/14 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der … Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, Gz.: - … - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, …, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau …, Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann sowie die ehrenamtlichen Richter Grell und Osmers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
- 2 - - 3 - Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Si- cherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba- ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung. Die Klägerin sammelt Alttextilien und handelt mit diesen. Mit Schreiben vom 28.08.2012 zeigte der Rechtsvorgänger der Klägerin gegenüber dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr eine Sammlung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz an. In der Folgezeit forder- te dieser den Rechtsvorgänger der Klägerin mehrfach auf, weitere Unterlagen vorzule- gen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 12.03.2013 stellte die Klägerin bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr einen Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen und auf die Nut- zung kommunaler Flächen für die Aufstellung von Textilsammelbehältern. Dieser Antrag wurde von dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr an das Stadtamt Bremen weiterge- leitet. Die Klägerin übersandte dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Schreiben vom 07.10.2013 einen von diesem erstellten Fragebogen zur gewerblichen / gemeinnützigen Sammlung nach § 18 KrWG für die Städte Bremerhaven und Bremen. In diesem Frage- bogen machte die Klägerin verschiedene Angaben zu ihrer Sammlung. So solle die Sammlung durch die von ihr beauftragten Firmen … und … durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Fragebogen nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Verfügung vom 19.11.2013 wurde der Klägerin durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten aller Art, insbesondere Alttextilien, Altkleidern und Schuhen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven untersagt (1.). Die Untersagung gelte auch für den Fall, dass Dritte durch die Klägerin mit der Sammlung beauftragt worden seien (2.). Des Wei- teren wurde der Klägerin aufgegeben, die bereits in dem Gebiet der Stadtgemeinde Bre- men und der Stadtgemeinde Bremerhaven aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen (3.). Ferner wurde der Klägerin untersagt, Sammelcontainer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven aufzustellen oder aufstel-
- 3 - - 4 - len zu lassen (4.). Darüber hinaus wurde der Klägerin untersagt, eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt- gemeinde Bremerhaven durchzuführen (5.). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (6.). Die Klägerin sei unzuverlässig. Dies ergebe sich aus mehreren Verstößen gegen Rechtsvorschriften. Sie habe nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG ordnungs- widrig gehandelt, weil sie entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht rechtzeitig er- stattet habe. Ferner hätten die Klägerin und die von ihr beauftragten Unternehmen Sam- melbehälter für Alttextilien auf öffentlichem Grund ohne die dafür erforderliche straßen- rechtliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Zudem sei es zu Besitz- und Eigentums- störungen von privaten Grundstückseigentümern gekommen, weil ohne deren Einver- ständnis Container auf deren Grundstücken aufgestellt worden seien. Die Klägerin legte am 04.12.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nicht unzuverlässig sei. So sei sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen. Ihre Anzeige enthalte alle erforderlichen Angaben. Die Beklagte begründe ihre angebliche Unzuverläs- sigkeit ausschließlich mit angeblichem Fehlverhalten der von ihr beauftragten Unterneh- men … und …. Mit diesen Firmen stünde sie zwar in geschäftlichen Beziehungen, ein Fehlverhalten, welches erhebliche Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründen wür- de, könne sich daraus aber nicht ergeben. Zutreffend sei, dass sie sich ein eventuelles Fehlverhalten ihrer Dienstleister zurechnen lassen müsse. Solange sie aber das Verhal- ten der von ihr beauftragten Unternehmen nicht aktiv fördere, sondern missbillige und dies auch gegenüber den Dienstleistern zum Ausdruck bringe, könne aus deren Fehlver- halten nicht auf ihre mangelnde Zuverlässigkeit geschlossen werden. Die Behauptung der Beklagte, sie stelle ohne Sondernutzungserlaubnis bzw. ohne die zivilrechtliche Ein- willigung der Grundstückseigentümer Sammelcontainer auf, sei schlicht falsch. Sie schließe selbstverständlich Stellplatzverträge mit den Grundstückseigentümern ab. Am 19.12.2013 beantragte die Klägerin beim erkennenden Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (Az. 5 V 2233/13). Mit Beschluss vom 04.06.2014 lehnte die Kammer den Antrag weitgehend ab. Die hiergegen gerichtete Be- schwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 10.10.2014 zurück (Az. 1 B 160/14). Auf die Beschlüsse wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2014, zugestellt am 21.06.2014, wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.11.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde auf den Beschluss der Kammer vom 04.06.2014 verwiesen. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss ausgeführt habe, dass
- 4 - - 5 - § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht die Entfernung bereits aufgestellter Sammelcontainer er- fasse, werde dem nicht gefolgt. Gleichwohl werde die Anordnung zum Entfernen bereits aufgestellter Container hilfsweise auf § 62 KrWG gestützt. Es lägen Rechtspflichtverlet- zungen vor, aufgrund derer die angezeigte und bereits durchgeführte Sammlung zu un- tersagen und die Entfernung der bereits aufgestellten Sammelcontainer erforderlich ge- wesen sei. Es bestehe ein Vollzugserfordernis, weil die Klägerin gegen eine Rechtspflicht verstoßen habe und weitere Verletzungen drohten. Selbst nachdem der Klägerin die Sammlung mit Verfügung vom 19.11.2013 untersagt worden sei, habe diese am 23. und 24.11.2013 weitere Sammelcontainer durch das von ihr beauftragte Unternehmen aufge- stellt. Die angeordnete Entfernung der Container sei verhältnismäßig. Da die Klägerin sowie die von ihr beauftragten Firmen seit März 2013 trotz Mahnungen und Hinweisen systematisch und anhaltend im Land Bremen gegen grundlegende Bestimmung des Zivil- , Abfall- und Straßenrechts verstoßen habe, treffe sie die angeordnete Entfernung der Container nicht unzumutbar. Die Klägerin hat am 21.07.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Bescheid bereits wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatlich verbürgte Neutrali- tätsgebot rechtswidrig sei. Der Sachbearbeiter der Beklagten habe das Stadtamt aufge- fordert, straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Containern nicht zu erteilen. Die Beklagte wirke kollusiv mit der … beim Abtransport vermeintlich illegal aufgestellter Altkleidercontainer zusammen. Bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr liege keine behördeninterne und personelle Trennung der Aufgabenbereiche zwischen Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger vor. Der Vorwürfe beruhten in der absoluten Mehrzahl auf reinen Behauptungen der …. Die von ihr beauf- tragten Dienstleister … und … hätten die Container an gänzlich anderen Standorten auf- gestellt. Schließlich seien … und … Träger der Sammlung und nicht sie. Daher wäre der Bescheid auch gegenüber diesen Firmen zu erlassen gewesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 19.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Kläge- rin ebenfalls für unzuverlässig gehalten worden sei. Ein kollusives Zusammenwirken mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der … liege nicht vor. Letztere sei
- 5 - - 6 - nicht der Entsorgungsträger, sondern ein im Rahmen der Privatisierung für operative Be- reiche der Abfallentsorgung beauftragter Dritter. Die Neutralitätspflicht sei gewahrt. Die innerorganisatorische Zuständigkeitsregelung stelle hinreichend sicher, dass mit der Auf- gabe der Entscheidung über Anzeigen nach § 18 KrWG nicht die gleichen Personen be- traut seien, die Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt als Entsorgungsträger wahrnähmen. Herr Bothe sei zuständige Behörde im Sinne der §§ 17, 18 KrWG. Er sei nicht mit Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut. Zwar sei er auch Ansprechpartner für Abfallwirtschaftspläne, Konzepte und Bilanzen. Die Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen sei gemäß § 30 KrWG eine Landesaufgabe. Richtig sei wei- ter, dass die Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 KrWG eine Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei, der diese auch wahrnehme. Allerdings sei- en nach Landesrecht Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte zu stellen, für die auf Seiten der Landesbehörde Herr Bothe zuständig sei. Das Aufstellen der Container sei umfangreich dokumentiert. Die vorgelegte Standortliste sei nicht nachvollziehbar. Im Üb- rigen dokumentiere sie, dass eine Differenz zwischen Anzeige und Realität bestünde. Dort würden 64 Straßen genannt in denen ein oder vielleicht auch mehrere Behälter ste- hen sollten. Abzüglich übereinstimmender 11 Standorte seien von der … 70 Behälter an weiteren Standorten gefunden worden. Darüber hinaus seien in Bremerhaven mindes- tens 28 weitere ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer von … und … aufgestellt worden. In der Anzeige habe die Klägerin jedoch angegeben, lediglich 49 Container in Bremen und Bremerhaven aufstellen zu wollen. Dies sei ein weiteres Indiz für die Unzu- verlässigkeit der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 19.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 6 - - 7 - Der Bescheid vom 19.11.2013 begegnet hinsichtlich der unter Ziffer 1. getroffenen Unter- sagung der Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten aller Art im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven keinen rechtlichen Beden- ken. Den unter den Ziffer 2., 4. und 5. getroffenen Anordnungen (Untersagung der Sammlung auch für den Fall, dass Dritte beauftragt werden; Verbot der Aufstellung von Sammelcontainern sowie nochmalige Untersagung der Sammlung von Abfällen aus pri- vaten Haushalten) kommt ein über die unter Ziffer 1. getroffene Anordnung hinausgehen- der Regelungsgehalt nicht zu, da sie die dort getroffene Untersagung der Sammlung le- diglich konkretisieren bzw. wiederholen. Schließlich erweist sich auch das unter Ziffer 3. verfügte Gebot, die bereits aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, als rechtmäßig. 1. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Sammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (vgl. VGH BW, Be- schluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 – sowie Beschluss vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 - jeweils juris). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfü- gung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeb- lich, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, juris Rn. 23 f.). 2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Untersa- gungsverfügung von der zuständigen Behörde getroffen. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verord- nung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Nr. 2.3 i. V. m. Anl. 3 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24), ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als oberste Landesabfallbehörde zuständig. 3. Die Untersagungsverfügung erweist sich in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die zuständige Behörde hat nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Be- aufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
- 7 - - 8 - a) Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Re- de stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforde- rungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 530/13 – ju- ris Rn. 8). Das Fehlverhalten bzw. die Bedenken müssen so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen an der Schwere des damit verbundenen Schadens eine Untersagung zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.072013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 10). Gegen die Zuverlässigkeit spricht insbesondere, wenn der gewerbliche Sammler wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich- rechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –, ju- ris Rn. 42 f.). In diesen Fällen muss allerdings ein systematisches und massives Fehlver- halten feststehen und es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung ebenfalls zu ge- wichtigen Verstößen kommen wird (OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 10ff.; VGH BW, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, ju- ris Rn. 33 ff. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.01.2014, a. a. O.). Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben sich vorliegend insbesondere aus dem Verhalten der von ihr beauftragten Unternehmen … und … bei der Aufstellung der Altkleidercontainer, das ihr auch zuzurechnen ist (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 29.04.2014 – 5 B 243/14 –, juris). Dass es in der Vergangenheit wiederholt zu derartigen Verstößen gekommen ist, hat die Beklagte hinreichend dargelegt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vorliegt, wenn Container ohne Sondernut- zungserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt sind, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus möglich ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25.09.2013 - 11 B 798/13 -, juris Rn. 6). Die Beklagte hat in der Behördenakte zahlreiche Fälle dokumen- tiert, in denen die Klägerin oder aber die von ihr beauftragten Firmen Sammelcontainer entweder auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne die notwendige straßenrechtliche Son- dernutzungserlaubnis oder auf Privatgrundstücken gegen den Willen des Verfügungsbe- rechtigten aufgestellt haben (vgl. etwa Bl. 85 - 89, 94 - 103, 110 - 119, 129 - 146, 167 - 174, 186, 215 - 217 BA). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. So- weit es um das Abstellen von Containern auf Privatgrund geht, hat sie sich lediglich in drei Fällen (...) auf das Vorliegen einer Zustimmungserklärung berufen, wobei im Fall der … die Zustimmung nicht vom Grundstückseigentümer stammte. Die von der … aufge- führten Fälle übersteigen diese Zahl jedoch bei weitem. Insbesondere für die durch Ein-
- 8 - - 9 - zelbeschwerden der Grundstückseigentümer dokumentierten Aufstellungsorte in der ..., der ..., der ..., sowie mehreren …-Parkplätzen (Bl. 85 bis 89 BA) weist die Klägerin Zu- stimmungserklärungen nicht nach. Diese Fälle von Einzelbeschwerden, die auch von der … dokumentiert werden, belegen, dass die seitens der Klägerin geäußerten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der … zu illegalen Standplätzen unbegründet sind. Der Einwand, die von der … auf den der Beklagte übersandten Rechnungen dokumen- tierten Containerstandorte, aus denen sich eine Differenzierung nach Standorten auf Pri- vatgrund und öffentlichem Grund hinreichend erkennen lässt, seien deshalb falsch, weil sich aus der der Klägerin von ihren Auftragnehmern übergebenen Liste andere Standorte ergäben, kann die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht widerlegen. Die Klägerin legt auch für die Standorte, die von ihren Auftragnehmern angegeben wurden und für die nicht erkennbar ist, ob diese auf öffentlichem oder privatem Grund liegen, keine Sondernutzungserlaubnisse vor. Die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer haben wiederholt gegen die bei Durchführung einer Sammlung zu beachtenden abfallrechtlichen Vorschriften verstoßen. Die von der Beklag- ten im Beschwerdeverfahren 1 B 160/14 vor dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten drei Entscheidungen des OVG NRW vom 11.12.2013, die – von der Klägerin unwidersprochen – das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Ge- schäftsführers betreffen, belegen, dass es bereits in der Vergangenheit in mehreren Kommunen Nordrhein-Westfalens zu Sammlungsuntersagungen aus Anlass von Rechts- verstößen beim Einsammeln von Alttextilien gekommen ist und es quasi zum Geschäfts- modell gehört, die Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der da- für in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern (OVG NRW, Beschluss zum Az. 20 B 444/13). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihr mit den Unternehmen … und … abgeschlossenen Verträge Klauseln enthalten, nach denen (allein) der Auf- tragnehmer die Aufstellung der Behälter eigenverantwortlich durchführt und verpflichtet sei, diese unter „Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften“ aufzustellen. Diese Vereinba- rung betrifft nur das Innenverhältnis und vermag die Klägerin als anzeigende Trägerin der Sammlung und Veranlasserin der Containeraufstellung von ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Außenverhältnis nicht zu entbinden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.01.2014, a. a. O.). Es ist aufgrund der vorliegenden Tatsachen damit zu rechnen, dass es im Falle einer Fortführung der von der Klägerin angezeigten Sammlung weiterhin dazu kommen würde, dass Sammelcontainer unbefugt auf öffentlichem oder privatem
- 9 - - 10 - Grund abgestellt werden. Die Klägerin kann nicht gewährleisten, dass derartige Rechts- verstöße in Zukunft unterbleiben. Vielmehr ist die Beauftragung Dritter mit der Aufstellung und Leerung der Sammelcontainer in der von der Klägerin praktizierten Art und Weise dazu geeignet, solche unbefugten Nutzungen zu fördern und die Verantwortlichkeiten hierfür zu verschleiern. Die Klägerin hat bisher nicht schlüssig darlegen können, wer im Innenverhältnis zwischen ihr und ihren Auftragnehmern für die Auswahl der Container- stellplätze und die Einholung der für die Aufstellung erforderlichen Erlaubnisse verant- wortlich ist. So liegen mehrere Vertragsgestaltungen zwischen der Klägerin und densel- ben Auftragnehmern – im Hinblick auf den Auftragnehmer … sogar mit identischem Ver- tragsdatum - vor, die diese Verantwortlichkeit jeweils unterschiedlich regeln. Für die bei- den hinsichtlich der angezeigten Sammlung beauftragten Unternehmen … und … sehen die Verträge in ihren - soweit bekannt - aktuellsten Fassungen vom 29.8.2013 bzw. vom 23.1.2013 zwar die Auswahl der Containerstandorte durch die Klägerin vor. Diese Ver- tragsgestaltung wird jedoch in der Praxis erkennbar nicht angewandt, denn die Klägerin will eine Liste der Containerstandorte für die in Bremen durchgeführte Sammlung erst nach Abschluss des Verfahrens 5 V 2233/13 von diesen beiden Auftragnehmern erhalten haben. Die angeführten Tatsachen belegen, dass es bereits in der Vergangenheit zu einem sys- tematischen und massiven Fehlverhalten der Klägerin und ihres Geschäftsführers ge- kommen ist und die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu solchen Verstößen kommen wird. Damit haben die vorliegenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch in Ansehung des durch die Untersagung tangierten Schutzbereichs der Art. 12 und 14 GG ein derartiges Gewicht, dass sie die Untersagung der Sammlung rechtfertigen (zum Maßstab vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.7.2013 – 20 B 530/13 – DÖV 2014, 45; VGH BW, Beschluss vom 5.5.2014 a. a. O.). Die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend anzuordnende Sammlungsuntersagung verstößt auch nicht gegen das für die Beklagte geltende und aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgende Neutralitätsgebot. Eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten zwischen der für das Anzeigeverfahren zuständigen Abfallbehörde und dem öffentlich-rechtlichem Entsor- gungsträger ist keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhän- gigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Ge- setz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderun-
- 10 - - 11 - gen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 - 20 B 444/13 -, juris). Die Beklagte hat die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr in ihrem Schriftsatz vom 26.9.2014 im Einzelnen beschrieben und dargelegt, dass mit der Aufgabe der Entscheidung über Anzeigen nach § 18 KrWG und den Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt- gemeinde Bremen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht dieselben Personen betraut sind. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.10.2014, a.a. O.). b) Schließlich erweist sich auch die von der Beklagten unter Ziffer 3. des Bescheides vom 19.11.2013 Anordnung, bereits aufgestellte Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen, als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist insoweit - wie auch für die Untersagung der Sammlung - § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Insoweit hält die Kammer an ihrer im Verfahren 5 V 2233/13 geäußerten Auffassung, insoweit komme nur die Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht, nicht länger fest. Die Anordnung, die bereits aufgestellten Container zu ent- fernen, ist als Annex zur Untersagungsverfügung zu verstehen und von der genannten Vorschrift erfasst (vgl. (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Be- schluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, Rn. 6, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 – 17 K 2730/13 –, Rn. 30, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 20 CS 14.1179 –, Rn. 2, juris; VG Gelsenkirchen, Be- schluss vom 03. Mai 2013 – 9 L 1622/12 –, Rn. 10, juris). Ungeachtet dessen erweist sich die Anordnung jedenfalls als rechtmäßig, weil die Wider- spruchsbehörde sie hilfsweise auf § 62 KrWG gestützt. Hiernach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsge- setzes treffen. Die Voraussetzungen liegen vor. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Ausführungen im Widerspruchsbescheid gefolgt. Die dort getroffenen Ermessenser- wägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Entfernen der Sammelcon- tainer verhältnismäßig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
- 11 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Weidemann Beschluss Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 67.200,- Euro festgesetzt (vgl. VG Bremen, Be- schluss vom 04.06.2014 - 5 V 2233/13; OVG Bremen, Beschluss vom 09.01.2015 - 1 S 326/14). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdege- genstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festset- zungsbeschlusses eingelegt werden. Bremen, 26.11.2015 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -: gez. Prof. Sperlich gez. Stahnke gez. Dr. Weidemann
Zitiert von
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 976/18
4. Januar 2021
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5 A 976/18 | 4. Januar 2021 |
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 B 1935/16
6. Dezember 2016
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2 B 1935/16 | 6. Dezember 2016 |
Referenzen
- 5 K 934/14 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 11x
- KrWG § 69 Bußgeldvorschriften 1x
- 5 V 2233/13 3x (nicht zugeordnet)
- 1 B 160/14 2x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 62 Anordnungen im Einzelfall 3x
- KrWG § 17 Überlassungspflichten 1x
- KrWG § 30 Abfallwirtschaftspläne 1x
- KrWG § 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen 1x
- VwGO § 113 1x
- 10 S 1202/13 2x (nicht zugeordnet)
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- 20 B 530/13 2x (nicht zugeordnet)
- 20 B 607/13 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1345/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 243/14 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 und 14 GG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 14 1x
- DÖV 2014, 45 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 20 1x
- 9 A 39/07 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 133, 239 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 444/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 2730/13 1x
- 20 CS 14.11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1622/12 1x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 67 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 326/14 1x (nicht zugeordnet)