KrWG § 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1990/18
14. Mai 2019
10 S 1990/18 14. Mai 2019