Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.
KrWG § 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1990/18
14. Mai 2019
|
10 S 1990/18 | 14. Mai 2019 |