Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KrWG § 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ziele für die freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfällen festzulegen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind.

(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

(3) Die im Sinne von Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn

1.
die Abfälle, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden, von Erzeugnissen stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden,
2.
durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Produktverantwortung nach § 23 umgesetzt werden,
3.
die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleibt und
4.
durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert wird.
Eine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist anzunehmen, wenn die geplante Rücknahme und Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so hochwertig erfolgen wie die Rücknahme und Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm beauftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird. § 26a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers wird die Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung auch auf nicht gefährliche Abfälle von Erzeugnissen erstreckt, die nicht von dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt sind,
2.
die Erzeugnisse derselben Gattung oder Produktart angehören wie die vom Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse,
3.
die Rücknahme in einem engen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Herstellers oder Vertreibers steht,
4.
die Menge der zurückgenommenen Abfälle in einem angemessenen Verhältnis zur Menge der vom Hersteller oder Vertreiber hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse steht und
5.
sichergestellt ist, dass die Rücknahme und die Verwertung mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 9 CN 1/22
24. Mai 2023
9 CN 1/22 24. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 3814/20
29. März 2022
2 S 3814/20 29. März 2022
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 B 13/19
20. Mai 2020
7 B 13/19 20. Mai 2020
Beschluss vom Unknown court (10. Senat) - 10 B 14/19
18. Dezember 2019
10 B 14/19 18. Dezember 2019
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1990/18
14. Mai 2019
10 S 1990/18 14. Mai 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 14 K 2931/17
28. Juni 2018
14 K 2931/17 28. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5099/15
26. August 2016
17 K 5099/15 26. August 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 8650/13
7. Mai 2015
17 K 8650/13 7. Mai 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2480/13
22. April 2014
11 K 2480/13 22. April 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2200/12
9. September 2013
11 K 2200/12 9. September 2013