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KrWG § 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

(1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.

(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 CS 21.2182
24. Mai 2023
12 CS 21.2182 24. Mai 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 ZB 22.2208
13. April 2023
24 ZB 22.2208 13. April 2023
Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 AZR 579/18
11. Dezember 2019
5 AZR 579/18 11. Dezember 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 601/14
13. September 2017
20 A 601/14 13. September 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 137/14
30. Dezember 2015
20 A 137/14 30. Dezember 2015