KrWG § 68 Anhörung beteiligter Kreise

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 3814/20
29. März 2022
2 S 3814/20 29. März 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 224/13
16. Dezember 2013
3 M 224/13 16. Dezember 2013