Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 224/13
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.175 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung gegen die Entsorgung von Bauabfällen auf den Flurstücken der Flur 1 Gemarkung A-Stadt.
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Mit Bescheid vom 08.03.2013 wurde dem Antragsteller unter Ziffer 1 aufgegeben, Bauschutt, Betonplatten und Bodenaushub auf den Gemeindegrundstücken bis zum 30.04.2013 zu entsorgen und einen Entsorgungsnachweis bis zum 13.05.2013 vorzulegen. Nach Ziffer 2 des Bescheides wird ihm untersagt, weitere Bauabfälle auf dem Gelände abzulagern. Mit Ziffer 3 Abs. 1 des Bescheides wird dem Antragsteller für den Fall, dass er der Entsorgungsanordnung unter Ziffer 1 nicht nachkommt und die Abfälle nicht bis zum genannten Zeitpunkt entsorgt bzw. entsorgen lässt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro wird in Ziffer 3 Abs. 2 für den Fall angedroht, dass der Antragsteller nicht fristgerecht den Nachweis über die ordnungsgerechte Entsorgung beibringt. Schließlich wird in Ziffer 3 Absatz 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro für den Fall angedroht, dass der Antragsteller gegen die Anordnung in Ziffer 2 verstößt. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids an.
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Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Er führt an, er beabsichtige, das betroffene Grundstück zu einem Sondergebiet „Ferienpark“ zu entwickeln. Die prinzipielle Zustimmung der Gemeinde A-Stadt zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes liege vor. Zur Vorbereitung der anstehenden Baumaßnahmen würden die Materialien zwischengelagert, um sie später hier wieder zu verwenden. Die Materialien stammten aus dem Rückbau einer Gemeindestraße.
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Mit weiterem Bescheid vom 02.07.2013 setzte der Antragsgegner in Ziffer 2 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro fest und drohte, sollte der Antragsteller entgegen Ziffer 2 des Bescheides vom 08.03.2013 vorgehen, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 Euro an. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Vor-Ort-Kontrolle am 24.07.2013 habe ergeben, dass der Antragsteller der Anordnung zuwidergehandelt und weitere Betonplatten und Bodenaushub abgelagert habe.
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Am 28.08.2013 stellte der Antragsteller den Antrag auf Gewährung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antragsteller hat beantragt,
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 08.03.2013 wiederherzustellen,
2. hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2 des Bescheides vom 08.03.2013 aufzuheben,
3. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 3 Abs. 1 und 2 des Bescheides vom 08.03.2013 anzuordnen,
4. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2013 anzuordnen.
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Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Greifswald durch Beschluss vom 01.10.2013 insoweit statt, als es auf den Antrag zu Nr. 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2013 anordnete. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab und führte zur Begründung aus:
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Die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 08.03.2013 sei rechtmäßig, da es sich bei dem Bodenaushub mit Bruchsteinen um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handele. Die behauptete Möglichkeit der Verwendung der Stoffe zur Herstellung einer Baustraße im Baugebiet „Ferienpark“ sei offen. Die Ablagerung sei gemäß § 28 KrWG unzulässig. Auch der Widerspruch gegen Ziffer 3 Abs. 1 und 2 des Bescheides vom 08.03.2013 werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Das Zwangsgeld sei in Ziffer 3 Abs. 3 der Anordnung vom 08.03.2013 angeordnet worden. Hierauf erstrecke sich das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht. Der gegen Ziffer 3 Abs. 1 und 2 gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag sei unzulässig, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Entsorgungsanordnung und der Anordnung zur Vorsorge und Entsorgungsnachweisen nicht angeordnet habe. Die Anordnung sei auch nicht kraft Gesetzes sofortig vollziehbar. Dagegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruch gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2013 anzuordnen. Diese Anordnung sei voraussichtlich deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner das erste Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zu Unrecht festgesetzt haben dürfte. Es sei nicht ersichtlich, dass die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, nach Erlass der Verfügung vom 08.03.2013 seien keine weiteren Bauabfälle mehr abgelagert worden, unzutreffend sei.
II.
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das allein maßgebende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).
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Der Antragsgegner ist zu Recht von Abfällen zur Beseitigung ausgegangen.
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Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG - vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), das durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind nach S. 2 Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Der Wille zur Entledigung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder 2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gem. § 3 Abs. 3 S. 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Nach § 3 Abs. 21 KrWG ist Wiederverwendung jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Gem. § 3 Abs. 23 KrWG bedeutet Verwertung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Nach § 3 Abs. 26 KrWG ist Beseitigung jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. § 3 Abs. 22 KrWG bestimmt, dass Abfallentsorgung Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung sind.
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Zur Vermeidung der Überlassungspflicht kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen. Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst einem späteren Abfallbesitzer eröffnet und ggf. von ihm auch genutzt wird, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass beim Abfallerzeuger oder vorherigen Abfallbesitzer kein Beseitigungsabfall vorhanden war oder ist (BVerwG, B. v. 23.04.2008 - 9 BN 4/07 - NVwZ 2008, 1119). Dies gilt auch, wenn der Abfallerzeuger selbst sich auf die bloße Möglichkeit einer späteren eigenen Verwertung beruft.
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Für die Zuordnung als Abfall zur Verwertung ist es daher notwendig, dass der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigt (vgl. VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, 1243 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, B. v. 06.05.1998 - 7 M 3055/97 - NVwZ 1998, 1202, 1203 und BVerwG, U. v. 24.06.1993 - 7 C 10/92 - BVerwGE 92, 359, 364 bzgl. der auf der Grundlage des früheren Abfallrechts vorzunehmenden Abgrenzung zwischen "Wirtschaftsgut" und "Abfall" siehe auch Frenz, KrWG, AbfR und BodSchR, Komm/Juli 2012/ § 3 Abs. 23 Rn. 55), jedenfalls dies für den Senat an Hand der gegebenen Umstände erkennbar ist. Auf die Frage der Nachweispflicht in einem Hauptsacheverfahren (zum Streitstand Schink UPR 2012, 202, 204) kommt es so lange nicht an, als diese Frage nach Maßgabe des §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts – positiv oder negativ - zu klären ist. Dies ist hier der Fall. Dementsprechend kann hier auch offen bleiben, ob Tatsachen, die nach summarischer Prüfung eine entsprechende rechtliche Würdigung erlauben oder dem Senat wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die zu treffende Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder für weitere Aufklärungsmaßnahmen im Eilverfahren dokumentieren, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (so VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 – a.a.O.).
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Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass die behördliche Qualifizierung des Entsorgungsvorgangs als Beseitigung zutrifft, auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass es um eine - prinzipiell schwierige und umstrittene - rechtliche Qualifizierung geht. Gegen die Einstufung der Ablagerung als Abfälle zur Beseitigung führt der Antragsteller in der Beschwerdeschrift an: Es könne sich allenfalls um Abfall zur Verwertung handeln. Er sei Initiator und Vorhabenträger in Bezug auf die geplante Errichtung des Ferienparks Inselblick. Er sei sehr wohl bestrebt, das Straßenabbruchmaterial in zulässiger Weise zu verwerten. Das aus dem Rückbau der Gemeindestraße entstandene Material solle zur späteren Herstellung der neuerlichen Baustraße im Baugebiet verwendet werden.
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Aus diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass eine konkrete Verwertungsmaßnahme oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwendung erkennbar ist. Von einer möglichen zeitnahen Verwendung kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass in naher Zukunft mit der bauplanungsrechtlichen Ermöglichung des Vorhabens zu rechnen ist. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 5 „Ferienpark Inselblick“ ist von der Gemeindevertretung A-Stadt erst am 12.09.2013 gefasst worden. Hinzu kommt, dass die Gemeinde gem. § 1 Abs. 7 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung zu entscheiden hat, welche Festsetzungen der Bebauungsplan haben wird. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann sie hier keine vorherigen Bindung eingehen.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Untersagungsverfügung in Ziffer 2 des Bescheids vom 08.03.2013 habe deswegen nicht ergehen können, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht beabsichtigt gewesen sei, weitere Abfälle abzulagern. Damit wird die angegriffene Anordnung nicht in Frage gestellt. Es handelt sich um eine Nutzungsuntersagung. Für deren Erlass braucht grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr eigens in dem Sinne begründet zu werden, dass der festgestellte Verstoß gegen die Rechtsordnung auch in Zukunft zu befürchten sein wird. Es handelt es sich um eine Dauerverwaltungsakt, durch den zukünftig sichergestellt werden soll, dass das rechtswidrige Handeln unterbleibt.
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Der Bescheid ist auch nicht unbestimmt i.S.v. § 37 VwVfG M-V. Der Einwand, der Bescheid wiederhole nur den Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG, der zu unbestimmt sei, greift nicht. Die Vorschrift enthält ein gesetzliches Verbot, das ohne eine vorherige Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt entsteht. Die Überlassungspflicht entsteht kraft Gesetzes, sobald Abfälle zur Beseitigung anfallen. Dies wird auch aus dem Bußgeldtatbestand des § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrWG deutlich. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsanwendungsprobleme, die daraus resultieren, dass der Begriff des Abfalls zur Beseitigung eine Abgrenzung vom Begriff des Abfalls zur Verwertung erfordert, sind – wie hier geschehen - überwindbar, so dass es keiner weitergehenden Konkretisierung durch eine Verwaltungsakt bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - NVwZ 2006, 589).
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Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch zutreffend angenommen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf Ziffer 3 Abs. 1 und 2 des Bescheides vom 08.03.2013 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der gegen den Bescheid vom 08.03.2013 insoweit eingelegte Widerspruch entfaltet gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt nicht mit Blick auf § 99 Abs. 1 S. 2 SOG M-V. Eine Zwangsgeldandrohung, die mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist, stellt sich nicht als Vollzugsmaßnahme i.S.d. Satzes 1 der Vorschrift dar. Die Systematik des § 87 Abs. 3 SOG M-V, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (Satz 1), im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bei fehlender aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs verbunden werden soll (Satz 2), zeigt, dass die Androhung insoweit das Schicksal der Grundverfügung teilt, als sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung auch auf die mit ihr verbundene Androhung erstreckt und die gesonderte Vollstreckung einer Androhung nicht möglich ist (OVG Greifswald, B. v. 03.12.2007 - 3 O 106/07 – juris).
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Schließlich ist die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht unter Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zu ändern, weil der Antragsgegner die Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO nachgeholt hat. Wesentliche Einwendungen des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht befassen sich nicht mit der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 3 VwGO, so dass durch die nachgeschobene Begründung eine Erledigung nicht eingetreten ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Antragsteller allein in diesem Grund den Erfolgsgrund seines Antrags gesehen hat, es ihm offengestanden hätte, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so dass eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen gewesen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 30.04.2010 - 9 B 42/10 - NVwZ-RR 2010, 550).
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Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 GKG. Dabei geht der Senat hinsichtlich der Untersagungsanordnung nach Ziffer 2 des Bescheids von einem Streitwert in Höhe von 20.000 Euro aus. Er orientiert sich dabei an Ziff. 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Androhung eines Zwangsgelds wird nicht eigens angesetzt, da gem. 1.7.2 des Streitwertkatalogs dann, wenn in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht wird, die für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt. Anders ist dies bei der Androhung des Zwangsgelds wegen der Anordnung nach Ziffer 1 in Höhe von 700 Euro, da diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist; hier ist nach Ziff. 1.7.1. des Streitwertkatalogs die Hälfte der Höhe des angedrohten Zwangsgelds anzusetzen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½ des Streitwerts für die Hauptsache, mithin 10.175 Euro.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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