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KSchG § 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutzgesetz

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 5 AS 4/25
28. Januar 2026
5 AS 4/25 28. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 616/25
9. Januar 2026
10 SLa 616/25 9. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 614/25
9. Januar 2026
10 SLa 614/25 9. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 615/25
9. Januar 2026
10 SLa 615/25 9. Januar 2026
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 20 AL 154/21
27. Januar 2025
L 20 AL 154/21 27. Januar 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 273/24
15. Januar 2025
5 AZR 273/24 15. Januar 2025
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 5 Ca 228/22
15. Februar 2024
5 Ca 228/22 15. Februar 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 146/22
9. Mai 2023
2 Sa 146/22 9. Mai 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 793/22
27. April 2023
8 Sa 793/22 27. April 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 226/21
8. November 2022
9 AZR 226/21 8. November 2022