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KStG 1977 § 22 Genossenschaftliche Rückvergütung

Körperschaftsteuergesetz

(1) 1Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. 2Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss

1.
bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,
2.
bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz
aufzuteilen. 3Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. 4Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.

(2) 1Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie

1.
auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
2.
durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder
3.
in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.
2Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 77/16
18. September 2018
6 K 77/16 18. September 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 23/15
7. September 2016
I R 23/15 7. September 2016
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-589/13
17. September 2015
C-589/13 17. September 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 38/11
17. Dezember 2012
21 W 38/11 17. Dezember 2012