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KStG 1977 § 19 Steuerabzug bei dem Organträger

Körperschaftsteuergesetz

(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.

(2) Unterliegt der Organträger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.

(3) Unterliegt der Organträger nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.

(4) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.

(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 20/23
19. März 2025
X R 20/23 19. März 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 16/20
16. Oktober 2024
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Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 1/21
13. August 2024
I R 1/21 13. August 2024
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 228/20
9. November 2023
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Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 20/20
28. September 2022
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 2794/20
24. März 2022
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Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 1459/14
22. Februar 2017
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