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KStG 1977 § 7 Grundlagen der Besteuerung

Körperschaftsteuergesetz

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.

(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.

(3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.

(4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 864/21 AO
8. August 2024
10 K 864/21 AO 8. August 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 1987/21 G,F
4. Mai 2023
9 K 1987/21 G,F 4. Mai 2023
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 V 114/19
28. Februar 2020
2 V 114/19 28. Februar 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 111/17
27. November 2019
2 K 111/17 27. November 2019
Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 2205/13
25. August 2016
13 K 2205/13 25. August 2016
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 78/15
16. Juni 2016
6 K 78/15 16. Juni 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 74/13
14. Oktober 2015
I R 74/13 14. Oktober 2015
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 3812/13
11. August 2014
6 K 3812/13 11. August 2014
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 13/10
7. November 2013
IV R 13/10 7. November 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 96/10
15. November 2011
I R 96/10 15. November 2011