Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.
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KSVG § 10b
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Referenzen
- KSVG § 10 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.