KSVG § 20

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von