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KSVG § 21

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. § 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen.

(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Berlin (72. Kammer) - S 72 KR 2302/12
22. August 2013
S 72 KR 2302/12 22. August 2013