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KSVG § 28

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - L 4 BA 99/19
13. Mai 2025
L 4 BA 99/19 13. Mai 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 BA 49/22 B ER
22. Dezember 2022
L 2 BA 49/22 B ER 22. Dezember 2022
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 91/12
12. März 2015
L 5 KR 91/12 12. März 2015
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 370/09
15. Juli 2011
L 1 KR 370/09 15. Juli 2011
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 2/09 R
12. August 2010
B 3 KS 2/09 R 12. August 2010
Urteil vom Sozialgericht Stuttgart - S 15 KR 8429/04
23. April 2007
S 15 KR 8429/04 23. April 2007