Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
KSVG § 30
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 Q 146/06
7. März 2007
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3 Q 146/06 | 7. März 2007 |