Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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KSVG § 31
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 3114/11
13. November 2012
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L 11 KR 3114/11 | 13. November 2012 |