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KSVG § 39

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. Es wird jeweils ein Ausschuß für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.

(2) Jeder Ausschuß setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. 4.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 280/20
30. November 2022
1 A 280/20 30. November 2022
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 337/10
30. November 2012
L 1 KR 337/10 30. November 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 2/09 R
12. August 2010
B 3 KS 2/09 R 12. August 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 K 406/08
4. November 2008
2 K 406/08 4. November 2008