Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 K 406/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit vorliegender Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Die am … 1964 geborene Klägerin wurde von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 01.01.2003 zur Brandoberinspektorin zur Anstellung ernannt und bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Saarbrücken ab dem 22.03.2003 als Einsatzleiterin im Feuerdienst der mittleren Führungsebene für Brandbekämpfung, Technische Hilfe, Umweltschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eingesetzt. Ab dem 01.02.2004 wurde sie als Leiterin des Sachgebietes „Einsatzvorbereitung für außergewöhnliche Ereignisse“ verwendet. Zudem war sie aufgrund genehmigter Nebentätigkeit als Dozentin an der Feuerwehrschule des Saarlandes tätig.

Unter dem 16.09.2006 wurde die Klägerin aus Anlass des Ablaufs der Probezeit von ihrem Abteilungsleiter als Erstbeurteiler für den Beurteilungszeitraum von Januar 2003 bis September 2006 dienstlich beurteilt und dabei das Gesamturteil „Die Leistung lag unter den Anforderungen“ festgesetzt. In seiner an den Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz als Zweitbeurteiler gerichteten Stellungnahme vom 16.09.2006 wies der Erstbeurteiler dabei ergänzend darauf hin, dass es der Klägerin in den zurückliegenden drei Jahren nicht gelungen sei, sich so einzuarbeiten, dass ihr selbstständiges und zügiges Arbeiten attestiert werden könne, und die Ergebnisse ihrer Arbeiten auch heute noch erst nach mehreren Anläufen ausreichend seien. Am 26.09.2006 schloss sich der Zweitbeurteiler der Beurteilung durch den Erstbeurteiler an und führte in seiner Stellungnahme vom 28.09.2006 aus, die Beurteilung der Klägerin beschreibe so große Mängel, dass eine Bewährung nicht attestiert werden könne. Die Beurteilung der Klägerin ist Streitgegenstand des Verfahrens 2 K 1039/07.

Mit Bescheid vom 30.01.2007 entließ die Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung mit Wirkung zum 31.03.2007 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem insgesamt schlechten Ergebnis der Beurteilung der Klägerin, insbesondere bei den Punkten Arbeitsmenge, Belastbarkeit, Qualität und Termingerechtigkeit, sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den Anforderungen einer Beamtin im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bei der Landeshauptstadt Saarbrücken gerecht werden könne. Die von der Klägerin erbrachte Arbeitsmenge sowie die Arbeitsqualität entspreche bei Weitem nicht den Anforderungen an ihren Arbeitsplatz. Ebenso verhalte es sich mit der Belastbarkeit und Termingerechtigkeit. Da die Klägerin sich in der Probezeit nicht bewährt habe, sei eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht möglich und sie daher gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG zu entlassen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte, die ihr erteilte Probezeitbeurteilung sei keine hinreichende Grundlage für die Feststellung ihrer Nichtbewährung, weil ihre Tätigkeit als Ausbilderin bei den Brandmeisterlehrgängen unberücksichtigt geblieben sei. Sie habe während ihrer Probezeit insgesamt 5 Brandmeisterlehrgänge unterrichtet und sei für ihre dabei gezeigten guten Leistungen wiederholt gelobt worden. Ihr Unterricht habe durchweg zu überdurchschnittlichen Leistungen der Lehrgangsteilnehmer geführt. Zudem hätten ihre unmittelbaren Dienstvorgesetzten die ihr gegenüber bestehende Fürsorgepflicht nach § 94 SBG in erheblichem Maße verletzt. Entgegen der bestehenden Dienstvereinbarung seien mit ihr keine regelmäßigen Personalgespräche geführt worden. Ihr sei auch ansonsten keine Möglichkeit gegeben worden, ihre dienstlichen Leistungen entsprechend den Vorstellungen ihrer Vorgesetzten zu verbessern. Bis zur Eröffnung der Probezeitbeurteilung habe sie begründeten Anlass zu der Annahme gehabt, dass ihrer Bewährung nichts entgegenstehe. Da sie darauf habe vertrauen dürfen, dass sie sich in der Probezeit bewährt habe und ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erwarten sei, stehe ihr zumindest ein Anspruch auf Verlängerung der Probezeit zu, um sich in dieser Zeit bewähren zu können.

Mit Beschluss vom 04.07.2007 -2 L 490/07- wies die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung der Beklagten vom 30.01.2007 zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Entlassungsverfügung zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, ein Beamter auf Probe könne gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Im Falle der Nichtbewährung verdichteten sich die Entlassungsgründe zur Entlassungspflicht, weil in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur derjenige übernommen werden dürfe, der sich bewährt habe. Die Entlassung sei dabei schon dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit nicht auszuräumende Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergäben. Die Feststellung, dass die Klägerin sich nicht bewährt habe, werde durch die ihr erteilte Probezeitbeurteilung, die weder in formaler Hinsicht noch inhaltlich zu beanstanden sei, gestützt. Diese beschreibe so große Mängel, dass eine Bewährung nicht attestiert werden könne. Insbesondere seien die Merkmale Qualität, angemessene Darstellung, Wirtschaftlichkeit, Zusammenarbeit, Eigenständigkeit, Organisation, Informationsmanagement, Kontrolle, Förderung von Mitarbeitern sowie Interessenvertretung des Verantwortungsbereichs mit „lag unter den Anforderungen“ bewertet. Dass die Klägerin einem ständigen Mobbing durch ihre Vorgesetzten ausgesetzt gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Die von der Klägerin in ihrem „Mobbing-Tagebuch“ geschilderten, sie angeblich schikanierenden Verhaltensweisen seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, ein systematisches Mobbing und eine darauf fußende Beurteilung glaubhaft zu belegen. Auch eine ansonsten bestehende Voreingenommenheit der Vorgesetzten sei nicht feststellbar.

Mit Beschluss vom 07.11.2007 -1 B 353/07- stellte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes unter Abänderung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 04.07.2007 -2 L 490/07- die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung der Beklagten vom 30.01.2007 wieder her und führte zur Begründung aus, die Beklagte sei für die Entlassung der Klägerin sachlich unzuständig gewesen. Die Voraussetzungen für ein Eilentscheidungsrecht der Beklagten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 KSVG hätten zum Zeitpunkt der am 31.01.2007 getroffenen Entlassungsverfügung nicht vorgelegen, so dass der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung hätte treffen müssen.

Im Anschluss daran wurde die Angelegenheit dem Personalausschuss vorgelegt, der in seiner Sitzung am 21.11.2007 einstimmig die Empfehlung an den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken aussprach, die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31.03.2008 zu beschließen. Dem folgend beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung am 11.12.2007 einstimmig die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31.03.2008.

Mit Bescheid vom 13.12.2007 hob die Beklagte daraufhin die Entlassungsverfügung vom 30.01.2007 auf und entließ die Klägerin entsprechend dem Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 11.12.2007 mit Wirkung zum 31.03.2008 erneut unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie mit Schreiben vom 20.02.2008 geltend machte, nicht der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken, sondern der Personalausschuss, dem nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken die Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 als Aufgabe übertragen sei, sei für die Entscheidung über ihre Entlassung sachlich zuständig gewesen. Dass der Personalausschuss in seiner Sitzung vom 21.11.2007 gegenüber dem Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken die Empfehlung ihrer Entlassung ausgesprochen habe, sei nicht ausreichend, da der Personalausschuss insoweit nicht beschließend, sondern lediglich beratend tätig gewesen sei. Nach wie vor lägen auch die Voraussetzungen für ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG nicht vor. Aus der Probezeitbeurteilung könne ihre Nichtbewährung nicht hergeleitet werden, weil diese in weiten Teilen auf unbelegten sowie unzutreffenden Tatsachen beruhe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2008, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 05.04.2008 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf ihre Nichtbewährung in der Probezeit zurück und führte dabei ergänzend aus, die Entlassung der Klägerin beruhe auf einer Entscheidung der zuständigen Behörde. Gemäß § 59 Abs. 5 Satz 2 KSVG obliege der Beklagten die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten nach den Beschlüssen des Stadtrates. In ihm nicht nach § 35 KSVG vorbehaltenen Aufgaben könne der Stadtrat nach § 48 Abs. 1 KSVG zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung Ausschüsse aus seiner Mitte bilden. Für Personalangelegenheiten müssten solche Ausschüsse gebildet werden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift bestimme § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat, dass die Ausschüsse in den ihnen durch Beschluss des Stadtrates zugewiesenen Angelegenheiten, die in der Anlage zu der Geschäftsordnung aufgeführt seien, auch anstelle des Stadtrates Beschlüsse fassen könnten. Nach Buchst. b) der Anlage 2 der Geschäftsordnung sei die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 g.D. zwar dem Personalausschuss übertragen worden, so dass dieser anstelle des Stadtrates über die Entlassung der Klägerin hätte entscheiden können. Die Übertragung dieser Angelegenheit sei in der Geschäftsordnung allerdings nicht derart gestaltet, dass der Stadtrat dem Personalausschuss diese Angelegenheit zur ausschließlichen selbstständigen Erledigung übertragen und sich selbst das Entscheidungsrecht entzogen hätte. Vielmehr bleibe der Stadtrat entscheidendes Beschlussorgan und den Ausschüssen stehe lediglich die Befugnis zu, selbst Beschlüsse zu fassen. Dass der Personalausschuss nur beratend tätig gewesen sei und eine Empfehlung ausgesprochen habe, aufgrund derer der Stadtrat selbst den Beschluss zur Entlassung der Klägerin gefasst habe, stehe mithin im Einklang mit der Geschäftsordnung. Da es sich bei der Entlassung einer Probebeamtin nicht um eine mit gewisser Regelmäßigkeit vorkommende Entscheidung handele und zudem die Verwaltungsgerichte bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen seien, sei es durchaus angebracht gewesen, den Stadtrat selbst den entsprechenden Beschluss fassen zu lassen. Aber selbst wenn dem Personalausschuss nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat die ausschließliche Beschlussfassung übertragen worden wäre, erwiese sich die auf die Entscheidung des Stadtrates gestützte Entlassungsverfügung nicht als rechtswidrig. Entscheidendes Organ sei in den Fällen des § 59 Abs. 5 Satz 2 KSVG stets der Stadtrat. Den Ausschüssen komme keine Organqualität zu. Da die Bildung und die Auflösung von Ausschüssen mit Ausnahme der Pflichtausschüsse in das freie Ermessen des Stadtrates gestellt sei, müsse dieser auch in Einzelfällen sowohl die Empfehlung eines beratenden als auch den Beschluss eines entscheidenden Ausschusses abändern oder aufheben können, sofern die erforderliche qualifizierte Mehrheit für ein Abweichen von der Geschäftsordnung des Stadtrates gemäß § 39 Satz 3 KSVG vorhanden sei.

Am 24.04.2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, die Entlassungsverfügung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken sei für die Entscheidung über ihre Entlassung sachlich unzuständig gewesen. Nach der Geschäftsordnung des Stadtrates sei die Entscheidung über die Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 dem Personalausschuss zur eigenen Beschlussfassung übertragen worden. Entgegen dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates stehe es im Einzelfall auch nicht im Ermessen des Personalausschusses, ob er in einer ihm übertragenen Angelegenheit lediglich zur Vorbereitung eines Stadtratsbeschlusses beratend tätig werde und eine Empfehlung an den Stadtrat richte oder selbst einen Beschluss fasse. Eine andere Sichtweise führte dazu, dass nicht der Stadtrat selbst darüber entscheide, ob die Übertragung der Angelegenheit der Entlassung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 auf den Personalausschuss zur Beratung oder zur Beschlussfassung erfolge, sondern stattdessen der Personalausschuss in jedem Einzelfall selbst darüber befinden könnte, ob er lediglich beratend oder beschließend tätig werde. Dies stünde in Widerspruch zu § 48 Abs. 1 KSVG, wonach es ausschließlich dem Stadtrat obliege, darüber zu entscheiden, ob er einen bestimmten Gegenstand einem Fachausschuss lediglich zur Beratung oder aber zur eigenen Beschlussfassung übertrage. Dass der Stadtrat die Entscheidung über Art und Weise der Übertragung einer Angelegenheit nicht auf Dritte delegieren könne, folge auch aus § 35 Ziff. 6 KSVG, wonach der Stadtrat die Entscheidung über die Bildung eines Ausschusses nicht auf Dritte übertragen könne. Die von dem Personalausschuss in seiner Sitzung vom 21.11.2007 ausgesprochene Empfehlung an den Stadtrat, die Klägerin zu entlassen, sei nicht ausreichend, da der Personalausschuss insoweit nicht beschließend, sondern nur beratend tätig geworden sei. Der Stadtrat habe die Übertragung der Angelegenheit der Entlassung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 auf den Personalausschuss weder generell noch in ihrem Fall rückgängig gemacht. Insoweit fehle es an der hierfür nach § 48 Abs. 1 KSVG erforderlichen ausdrücklichen Willensäußerung des Stadtrates. Dass nicht der an sich zuständige Personalausschuss, sondern der Stadtrat über ihre Entlassung entschieden habe, sei ihr gegenüber im Außenverhältnis auch nicht unschädlich. Es habe letztlich die sachlich unzuständige Behörde gehandelt. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit führe als wesentlicher Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Darüber hinaus lägen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ihre Entlassung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG nicht vor. Insbesondere ergebe sich ihre Nichtbewährung in der Probezeit nicht aus der ihr erteilten dienstlichen Beurteilung. Sowohl Erst- als auch Zweitbeurteiler seien ihr gegenüber voreingenommen gewesen. Zudem beruhten deren Bewertungen auf teilweise unzutreffender, teilweise unvollständiger tatsächlicher Beurteilungsgrundlage.

Die Klägerin beantragt,

1. die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 13.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2008 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin zuständig gewesen sei. Ergänzend zu ihren Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 25.03.2008 weist sie darauf hin, dass eine Verpflichtung eines Ausschusses, in den ihm zugewiesenen Angelegenheiten anstelle des Stadtrates selbst zu entscheiden, nicht bestehe. Vielmehr könne ein Ausschuss auch beratend tätig werden und die Entscheidung entsprechend § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates dem eigentlichen Beschlussorgan, also dem Stadtrat selbst überlassen. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu § 48 Abs. 1 KSVG, aus dessen Wortlaut nicht geschlossen werden könne, dass ein Ausschuss mit Beschlussfähigkeit stets auch selbst beschließen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 K 1039/07, 2 K 281/06, 2 F 84/06 und 2 L 490/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Personalakte der Klägerin, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet, da die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 13.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2008 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entlassung der Klägerin ist § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 SBG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

In formeller Hinsicht bestehen gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 13.12.2007 keine rechtlichen Bedenken.

Insbesondere erweist sich die von der Beklagten nach vorheriger Beschlussfassung des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken verfügte Entlassung der Klägerin nicht deshalb als formell fehlerhaft, weil nicht der Stadtrat, sondern der Personalausschuss für die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin sachlich zuständig gewesen wäre.

Nach § 34 Satz 1 KSVG beschließt der Gemeinderat über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht dem Bürgermeister, einem Ausschuss, einem Bezirksrat oder einem Ortsrat übertragen sind. Zwar bestimmt § 48 Abs. 1 KSVG, dass der Gemeinderat bzw. hier der Stadtrat (vgl. § 29 Abs. 2 KSVG) zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nicht nach § 35 KSVG vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse bilden kann, wobei insbesondere für Personalangelegenheiten solche Ausschüsse gebildet werden müssen, und dem entsprechend sieht die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 23.10.1979 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2001 in § 53 Abs. 2 vor, dass die Ausschüsse in den ihnen durch Beschluss des Stadtrates zugewiesenen Angelegenheiten, die in der Anlage zu der Geschäftsordnung aufgeführt sind, auch anstelle des Stadtrates Beschlüsse fassen können. Insoweit hat auch der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß Anlage 2 Buchst. b) seiner Geschäftsordnung die Aufgabe der Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 g.D. an den Personalausschuss übertragen. Eine zwingende rechtliche Verpflichtung des Personalausschusses, sich in eigener Zuständigkeit mit der Entlassung der der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Klägerin zu befassen und hierüber zu beschließen, bestand gleichwohl nicht. Vielmehr stand es nach der Vorschrift des § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Personalausschusses, über die ihm insoweit zugewiesenen Angelegenheit nicht selbst zu entscheiden, sondern diese der eigenständigen Entscheidung des Stadtrates zu überlassen. Ein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 KSVG ist hierin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu sehen. Insbesondere kann der Vorschrift des § 48 Abs. 1 KSVG keine Bindungswirkung dergestalt entnommen werden, dass der Stadtrat in den ihm nicht selbst nach § 35 KSVG vorbehaltenen Angelegenheiten einem Ausschuss nur entweder die Vorbereitung seiner Beschlüsse oder aber die Beschlussfassung selbst übertragen kann. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken in Widerspruch zu § 48 Abs. 1 KSVG stünde, würde es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit der erfolgten Aufgabenübertragung an den Personalausschuss fehlen mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Stadtrates für die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin mangels wirksamer Übertragung der Aufgabe der Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 g.D. auf den Personalausschuss unberührt geblieben wäre. Überdies schließt das dem Stadtrat in ihm nicht vorbehaltenen Angelegenheiten zustehende Übertragungsrecht das Rückholrecht generell oder im Einzelfall mit ein. Der Stadtrat wäre daher, zumindest mit qualifizierter Mehrheit, ohnehin dazu berechtigt gewesen, die dem Personalausschuss an sich zugewiesene Aufgabe, über die Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 zu entscheiden, wieder an sich zu ziehen

vgl. dazu auch Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht Stand: Februar 2008, § 39 Anm. 4 und § 48 Anm. 1.5.

Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die auf § 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG gestützte Entlassung der Klägerin nicht als rechtsfehlerhaft. Die ihr zugrunde liegende Feststellung, dass sich die Klägerin in der Probezeit nicht bewährt hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Einschätzung ist ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und kann durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden. Bei dem Begriff der Bewährung im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der dem Dienstherrn hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist

vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97 -, ZBR 1999, 58; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2003 – 1 W 38/03 – m. w. N.

Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 A 5/00 -, NVwZ – RR 2002, 49.

Dass der für die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zuständige Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken die ihm insoweit gesetzten rechtlichen Grenzen bei der Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin überschritten hätte, ist nicht feststellbar. Die Entlassung der Klägerin wurde, wie sich der entsprechenden Beschlussvorlage vom 13.11.2007 hinreichend entnehmen lässt, maßgeblich auf die über die Klägerin anlässlich des Ablaufs ihrer Probezeit erstellte Beurteilung durch den zuständigen Abteilungsleiter als Erst- sowie den Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz als Zweitbeurteiler gestützt. Danach lagen die von der Klägerin im Rahmen ihrer Probezeit von Januar 2003 bis September 2006 gezeigten Leistungen ausweislich des in der Beurteilung enthaltenen Gesamturteils „unter den Anforderungen“. Diese Bewertung beruht im Wesentlichen auf der Einschätzung der für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten der Klägerin, dass es der Klägerin in den zurückliegenden drei Jahren nicht gelungen sei, sich so einzuarbeiten, dass ihr selbständiges und zügiges Arbeiten attestiert werden könne, und die Ergebnisse ihrer Arbeit auch heute noch erst nach mehreren Anläufen ausreichend seien, und vermag die Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin ohne Weiteres zu tragen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf das Urteil der erkennenden Kammer vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 K 1039/07 verwiesen, in dem die Rechtmäßigkeit der Probezeitbeurteilung der Klägerin bestätigt worden ist und insbesondere ihr Einwand der Voreingenommenheit von Erst- und Zweitbeurteiler keine Anerkennung gefunden hat.

Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe lässt darüber hinaus auch keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere war die Beklagte, wie die erkennende Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 04.07.2007 – 2 L 490/07 –, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, ausgeführt hat, rechtlich nicht gehalten, die Probezeit für die Klägerin zu verlängern, um ihr dadurch weitere Gelegenheit zur Bewährung zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren bedurfte es angesichts der getroffenen Kostenentscheidung nicht.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auf 18.542,22 EUR festgesetzt.

Gründe

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet, da die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 13.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2008 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entlassung der Klägerin ist § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 SBG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

In formeller Hinsicht bestehen gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 13.12.2007 keine rechtlichen Bedenken.

Insbesondere erweist sich die von der Beklagten nach vorheriger Beschlussfassung des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken verfügte Entlassung der Klägerin nicht deshalb als formell fehlerhaft, weil nicht der Stadtrat, sondern der Personalausschuss für die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin sachlich zuständig gewesen wäre.

Nach § 34 Satz 1 KSVG beschließt der Gemeinderat über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht dem Bürgermeister, einem Ausschuss, einem Bezirksrat oder einem Ortsrat übertragen sind. Zwar bestimmt § 48 Abs. 1 KSVG, dass der Gemeinderat bzw. hier der Stadtrat (vgl. § 29 Abs. 2 KSVG) zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nicht nach § 35 KSVG vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse bilden kann, wobei insbesondere für Personalangelegenheiten solche Ausschüsse gebildet werden müssen, und dem entsprechend sieht die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 23.10.1979 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2001 in § 53 Abs. 2 vor, dass die Ausschüsse in den ihnen durch Beschluss des Stadtrates zugewiesenen Angelegenheiten, die in der Anlage zu der Geschäftsordnung aufgeführt sind, auch anstelle des Stadtrates Beschlüsse fassen können. Insoweit hat auch der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß Anlage 2 Buchst. b) seiner Geschäftsordnung die Aufgabe der Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 g.D. an den Personalausschuss übertragen. Eine zwingende rechtliche Verpflichtung des Personalausschusses, sich in eigener Zuständigkeit mit der Entlassung der der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Klägerin zu befassen und hierüber zu beschließen, bestand gleichwohl nicht. Vielmehr stand es nach der Vorschrift des § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Personalausschusses, über die ihm insoweit zugewiesenen Angelegenheit nicht selbst zu entscheiden, sondern diese der eigenständigen Entscheidung des Stadtrates zu überlassen. Ein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 KSVG ist hierin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu sehen. Insbesondere kann der Vorschrift des § 48 Abs. 1 KSVG keine Bindungswirkung dergestalt entnommen werden, dass der Stadtrat in den ihm nicht selbst nach § 35 KSVG vorbehaltenen Angelegenheiten einem Ausschuss nur entweder die Vorbereitung seiner Beschlüsse oder aber die Beschlussfassung selbst übertragen kann. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken in Widerspruch zu § 48 Abs. 1 KSVG stünde, würde es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit der erfolgten Aufgabenübertragung an den Personalausschuss fehlen mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Stadtrates für die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin mangels wirksamer Übertragung der Aufgabe der Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 g.D. auf den Personalausschuss unberührt geblieben wäre. Überdies schließt das dem Stadtrat in ihm nicht vorbehaltenen Angelegenheiten zustehende Übertragungsrecht das Rückholrecht generell oder im Einzelfall mit ein. Der Stadtrat wäre daher, zumindest mit qualifizierter Mehrheit, ohnehin dazu berechtigt gewesen, die dem Personalausschuss an sich zugewiesene Aufgabe, über die Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 zu entscheiden, wieder an sich zu ziehen

vgl. dazu auch Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht Stand: Februar 2008, § 39 Anm. 4 und § 48 Anm. 1.5.

Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die auf § 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG gestützte Entlassung der Klägerin nicht als rechtsfehlerhaft. Die ihr zugrunde liegende Feststellung, dass sich die Klägerin in der Probezeit nicht bewährt hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Einschätzung ist ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und kann durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden. Bei dem Begriff der Bewährung im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der dem Dienstherrn hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist

vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97 -, ZBR 1999, 58; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2003 – 1 W 38/03 – m. w. N.

Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 A 5/00 -, NVwZ – RR 2002, 49.

Dass der für die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zuständige Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken die ihm insoweit gesetzten rechtlichen Grenzen bei der Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin überschritten hätte, ist nicht feststellbar. Die Entlassung der Klägerin wurde, wie sich der entsprechenden Beschlussvorlage vom 13.11.2007 hinreichend entnehmen lässt, maßgeblich auf die über die Klägerin anlässlich des Ablaufs ihrer Probezeit erstellte Beurteilung durch den zuständigen Abteilungsleiter als Erst- sowie den Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz als Zweitbeurteiler gestützt. Danach lagen die von der Klägerin im Rahmen ihrer Probezeit von Januar 2003 bis September 2006 gezeigten Leistungen ausweislich des in der Beurteilung enthaltenen Gesamturteils „unter den Anforderungen“. Diese Bewertung beruht im Wesentlichen auf der Einschätzung der für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten der Klägerin, dass es der Klägerin in den zurückliegenden drei Jahren nicht gelungen sei, sich so einzuarbeiten, dass ihr selbständiges und zügiges Arbeiten attestiert werden könne, und die Ergebnisse ihrer Arbeit auch heute noch erst nach mehreren Anläufen ausreichend seien, und vermag die Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin ohne Weiteres zu tragen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf das Urteil der erkennenden Kammer vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 K 1039/07 verwiesen, in dem die Rechtmäßigkeit der Probezeitbeurteilung der Klägerin bestätigt worden ist und insbesondere ihr Einwand der Voreingenommenheit von Erst- und Zweitbeurteiler keine Anerkennung gefunden hat.

Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe lässt darüber hinaus auch keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere war die Beklagte, wie die erkennende Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 04.07.2007 – 2 L 490/07 –, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, ausgeführt hat, rechtlich nicht gehalten, die Probezeit für die Klägerin zu verlängern, um ihr dadurch weitere Gelegenheit zur Bewährung zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren bedurfte es angesichts der getroffenen Kostenentscheidung nicht.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auf 18.542,22 EUR festgesetzt.

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