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KunstUrhG § 24

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 2808/19
28. November 2022
5 A 2808/19 28. November 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4753/18
17. September 2019
15 A 4753/18 17. September 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 16606/17
6. Juni 2019
18 K 16606/17 6. Juni 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 3543/18
23. Oktober 2018
14 K 3543/18 23. Oktober 2018