Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 2808/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2019 geändert.

Es wird festgestellt, dass der unter dem Twitter-Account @polizei_nrw_du des Polizeipräsidiums Duisburg am 24. Februar 2017 um 17.44 Uhr veröffentlichte Tweet mit dem Text „#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“ unter Einbindung des Lichtbildes rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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