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KÜO § 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 19.497
14. November 2024
M 16 K 19.497 14. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2471/16
7. Mai 2018
4 A 2471/16 7. Mai 2018
Urteil vom Amtsgericht Detmold - 4 OWi-35 Js 1089/14-343/14
10. Oktober 2014
4 OWi-35 Js 1089/14-343/14 10. Oktober 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 6 K 1873/08
28. August 2009
6 K 1873/08 28. August 2009
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 R 1/05; 2 R 21/03
5. August 2005
3 R 1/05; 2 R 21/03 5. August 2005