Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1Feste Brennstoffe1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage41.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte31.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung
2
1.4Blockheizkraftwerk21.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte21.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
2
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage11.8nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren)
1
1.9notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen
einmal im
Kalenderjahr
1.10betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte
einmal im
Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte32.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte22.3gelegentlich benutzte Feuerstätte12.4
Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 – 2.3
einmal im
Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte
einmal im
Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte
einmal im
Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät
einmal im
Kalenderjahr
2.8Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt
einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.9Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden
einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.10Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses
einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
2.11ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)
einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe3.1raumluftabhängige Feuerstätte
einmal im
Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätte
einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät
einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses
einmal in
jedem dritten Kalenderjahr