KÜO Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1 Feste Brennstoffe 1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4 1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3 1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung

2
1.4 Blockheizkraftwerk 2 1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2 1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
2
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1 1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren)

1
1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal im
Kalenderjahr
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2 Flüssige Brennstoffe 2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte 3 2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2 2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte 1 2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 – 2.3
einmal im
Kalenderjahr
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal im
Kalenderjahr
2.8 Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.9 Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.10 Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
2.11 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
3 Gasförmige Brennstoffe 3.1 raumluftabhängige Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in
jedem dritten Kalenderjahr

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