KÜO Anlage 3 (zu § 6)

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 773 - 774)

Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte 1 Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides 1.1 bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0 1.2 bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid 1.3 Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides  2,0 2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) 2.1 Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7 2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit  4,0 2.3 Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen

 1,0
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
2.4 Zuschlag je Feuerstätte  6,0 2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand 2.5.1 auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent 2.5.2 wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen
 0,7
2.6 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
10,0
2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird 2.7.1 von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 Prozent der Beträge
2.7.2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der Beträge 3 Sonstige Arbeitsgebühren 3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
 6,0
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
 3,0
3.3 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 1 EnEV)
 3,0
3.4 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
 3,0
3.5 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)
 1,0
3.6 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
 2,0
3.7 Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute  0,8

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