Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 773 - 774)
Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte1Feuerstättenbescheid
(§ 14 Absatz 2 SchfHwG)
Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides1.1–bei bis zu 3 Feuerungsanlagen10,01.2–bei mehr als 3 Feuerungsanlagenzusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid1.3Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides 2,02Feuerstättenschau
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG)
2.1Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit11,72.2Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit 4,02.3
Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
1,0
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
2.4Zuschlag je Feuerstätte 6,02.5Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand2.5.1–auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.41.für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und2.für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent2.5.2–wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen
0,7
2.6Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
10,0
2.7Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird2.7.1–von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 Prozent der Beträge
2.7.2–an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenin Höhe von 100 Prozent der Beträge3Sonstige Arbeitsgebühren3.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0
3.2Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
3,0
3.3
Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 1
EnEV)
3,0
3.4Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
3,0
3.5Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)
1,0
3.6Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
2,0
3.7Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute 0,8