KupfSchmAusbV Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin

(Fundstelle: BGBl. I 1989, 523 - 534)

I. Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr       1 2 3 4 1 2 3 4 1 Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
b)
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h)
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
a)
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
b)
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
c)
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
e)
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
5*)      
6 Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
a)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
b)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
c)
Skizzen anfertigen
d)
Protokolle nach Anweisung erstellen
e)
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen
f)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
g)
Datenträger handhaben
7 Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7)
a)
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen
b)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c)
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
d)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
e)
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen
g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen
h)
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
6*)      
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
8 Fügen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
b)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
c)
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d)
Bauteile durch Kaltnieten fügen
e)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
f)
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
g)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
h)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
7      
9 manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9)
a)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
aa)
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen
bb)
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
b)
Spanen und Zerteilen von Hand:
aa)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
bb)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
cc)
Werkstücke zerteilend meißeln
dd)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
ee)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
ff)
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
c)
Umformen:
aa)
Bleche, Rohre und Profile biegen
bb)
Bleche und Profile richten
cc)
Bleche stauchen, strecken und schweifen
5      
10 maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10)
a)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
b)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
d)
Werkzeuge ausrichten und spannen
e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
f)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen
g)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen
h)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
6      
11 Instandhalten
(§ 4 Nr. 11)
a)
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
b)
Warten:
aa)
Betriebsmittel reinigen und pflegen
bb)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden
cc)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
c)
Inspizieren und Funktion prüfen:
aa)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
bb)
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen
cc)
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
dd)
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten
ee)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
ff)
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten
gg)
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen
hh)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
d)
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
aa)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
bb)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
11      
12 manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen
(§ 4 Nr. 12)
a)
Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der Werkstückform und der Anschlußmaße biegeumformen
b)
Bleche bördeln
c)
Bleche durch Falzen fügen
d)
Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und Pyramiden konstruieren
e)
Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen anfertigen
12*)      
13 Schweißen, Löten, thermisches Trennen
(§ 4 Nr. 13)
a)
Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vorbereiten
b)
Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen herstellen
c)
Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelzschweißen auftragen
d)
I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
e)
Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlappstoß und Eckstoß schweißen
*)
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
II. Berufliche Fachbildung 1 Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
a)
Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen
b)
Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich Lage und Größe, prüfen
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
d)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
  3*)    
e)
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen
f)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter Gewerke festlegen
g)
Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
h)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln
i)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
l)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und Maschinen erhalten
    2  
2 Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
a)
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
b)
Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie schematische Strangzeichnungen lesen und anwenden
c)
Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern erstellen
d)
Montage- und Instandhaltungspläne sowie Betriebsanleitungen lesen und anwenden
  3*)    
e)
isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder Kanälen anfertigen
f)
Schalt- und Stromlaufpläne lesen
g)
Betriebsdaten erfassen und und bewerten
h)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
    2  
3 Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7)
a)
Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage prüfen
b)
Schweißnähte, insbesondere Kehlnähte, mit Lehren prüfen
c)
Montagemaße an Baustellen aufnehmen und übertragen
  2*)    
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
4 Fügen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art, Form und Funktion der Schraubverbindung auswählen
b)
Schraubverbindungen unter Beachtung von Anzugsdrehmoment, Reihenfolge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung herstellen
c)
Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der auftretenden Beanspruchungen kleben
d)
lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
  4    
5 manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9)
a)
Rohre mit Rohrschneider trennen
b)
Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
  4    
6 maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10)
a)
Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen und Trennschleifmaschinen trennen
b)
Rohrgewinde schneiden
c)
mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk und Beton bohren
 
7 manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen
(§ 4 Nr. 12)
a)
gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln
b)
Formteile aus Blech durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen
c)
Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen einziehen, aufweiten und aushalsen
d)
Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen
e)
Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit und ohne Füllung in mehreren Ebenen kalt und warm biegeumformen
  6    
f)
Bleche und Profile sowie Teilkonstruktionen kalt richten
g)
Bleche und Profile warm richten
    2  
8 Schweißen, Löten, thermisches Trennen
(§ 4 Nr. 13)
a)
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen
b)
Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe festlegen
c)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Schweißen, insbesondere durch Schutzgasschweißen, fügen
d)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
e)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten
f)
Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit und ohne Fittings weich- und hartlöten
g)
Bleche und Profile thermisch trennen
  8    
h)
Bleche und Profile aus Stahl und Nichteisenmetallen in verschiedenen Schweißpositionen schweißen
i)
Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in verschiedenen Schweißpositionen dicht schweißen
k)
Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
    10  
9 Elektrotechnik
(§ 4 Nr. 14)
a)
Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
b)
VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden
c)
elektrische Anschlüsse feststellen
d)
elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler prüfen
e)
elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
  2    
f)
elektrische Größen, insbesondere Netzspannungen, prüfen
g)
einfache elektrische Stromkreise überprüfen
h)
Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unterscheiden
i)
Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
k)
zulässige mechanische und elektrische Belastung feststellen
    2  
10 Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten
(§ 4 Nr. 15)
a)
Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen
b)
Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellen
c)
Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren anreißen
  2    
d)
Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren konstruieren
    2  
11 Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 16)
a)
Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und lagern
b)
Halbzeuge, insbesondere Bleche aus unlegiertem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl sowie aus Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
c)
Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnung, Skizze oder Schablone anreißen
d)
Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten
e)
Rohr- und Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigen
f)
Flansche und Verstärkungen aus Profilen fertigen
g)
Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
h)
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
i)
Oberflächen, insbesondere Schweißnähte, mechanisch oder chemisch behandeln
  9    
k)
Bauteile und Baugruppen aus unlegiertem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen von Hand und maschinell fertigen
l)
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen
m)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie unter Anwendung von Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht montieren
n)
Bauteile für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
    14  
12 Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungen mit Armaturen
(§ 4 Nr. 17)
a)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
b)
Halterungen und Befestigungen fertigen und montieren
c)
Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und lagern
d)
Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
e)
Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten
f)
Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere durch Schweißen, Löten, Schraubverbindungen und Flanschen, herstellen
g)
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen
h)
Rohrleitungen unter Berücksichtigung des Gefälles, der Abstände für Wärme- und Schallisolierung sowie der Wärmeausdehnung befestigen
i)
Armaturen unter Berücksichtigung der Einbauvorschriften montieren
k)
Rohrleitungen zerlegen und lagern
  8    
l)
Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, Aggregatzustände und der Förderungsart durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
m)
Rohrleitungen und Armaturen unter Beachtung der geförderten Medien systematisch zerlegen, kennzeichnen, schützen und lagern
    9  
13 Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
(§ 4 Nr. 18)
a)
Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang unterscheiden
b)
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip unterscheiden
c)
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren Funktionen zum Messen von Betriebsdaten und zum Steuern und Regeln der Anlage zuordnen
d)
Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen einbauen und anschließen
    4  
14 Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 19)
a)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
b)
Tragekonstruktionen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Beanspruchung fertigen
c)
Tragekonstruktionen und Befestigungen, insbesondere durch Dübeln und Schrauben, montieren
    4  
15 Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 20)
a)
Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumenstrom und Temperatur, prüfen und einstellen
b)
Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleich, Korrosionsschutz und Dämmung prüfen
c)
Bauteile, Baugruppen, Apparate, Behälter und Rohrleitungen unter Beachtung der Vorschriften abdrücken
d)
Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, auf Funktion prüfen, einstellen und Endkontrolle durchführen
    4  
16 Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstellen von Apparaten, Behältern und Anlagen
(§ 4 Nr. 21)
a)
Apparate, Behälter und Anlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen
b)
Apparate, Behälter und Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmen
c)
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen
d)
Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentieren
    5  
17 Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen
(§ 4 Nr. 22)
a)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen
b)
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanisch, pneumatisch und elektrisch betätigter Anlagenteile eingrenzen
c)
die Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung einleiten
d)
Bauteile, Baugruppen, Apparate und Behälter unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen
    4  
18 Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 23)
a)
schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
b)
Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, und Behältern durch Austauschen und Instandsetzen schadhafter Teile herstellen
c)
instandgesetzte Bauteile und Baugruppen prüfen
    8  
19 Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten und Behältern
(§ 4 Nr. 24)
a)
Lasten zum Transport anschlagen und sichern
b)
Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben
c)
Rollen und Hebezeuge einsetzen
  1    
d)
Transport sichern und durchführen
e)
Transportgut absetzen und sichern
f)
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
    3  
20 Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen
(§ 4 Nr. 25)
a)
Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien und den Förderbedingungen auswählen und anwenden
b)
den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energieverbrauch und Leistung der Anlage beachten
c)
Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen
d)
Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen ausführen
    3  

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