(Fundstelle: BGBl. I 1989, 523 - 534)
I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
2
3
4
1
Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
5
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
-
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
-
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
-
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
-
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
5*)
6
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- c)
-
Skizzen anfertigen
- d)
-
Protokolle nach Anweisung erstellen
- e)
-
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen
- f)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- g)
-
Datenträger handhaben
7
Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen
- b)
-
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
-
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
-
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
- e)
-
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
- f)
-
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen
- g)
-
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen
- h)
-
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
6*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
8
Fügen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
-
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
- c)
-
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
- d)
-
Bauteile durch Kaltnieten fügen
- e)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
- g)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
- h)
-
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
7
9
manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
- aa)
-
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen
- bb)
-
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
- b)
-
Spanen und Zerteilen von Hand:
- aa)
-
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
- bb)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- cc)
-
Werkstücke zerteilend meißeln
- dd)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen sägen
- ee)
-
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- ff)
-
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
- c)
-
Umformen:
- aa)
-
Bleche, Rohre und Profile biegen
- bb)
-
Bleche und Profile richten
- cc)
-
Bleche stauchen, strecken und schweifen
5
10
maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
-
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
-
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
- d)
-
Werkzeuge ausrichten und spannen
- e)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen
- g)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen
- h)
-
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
6
11
Instandhalten
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
- b)
-
Warten:
- aa)
-
Betriebsmittel reinigen und pflegen
- bb)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden
- cc)
-
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- c)
-
Inspizieren und Funktion prüfen:
- aa)
-
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen
- bb)
-
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen
- cc)
-
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen
- dd)
-
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten
- ee)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
- ff)
-
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten
- gg)
-
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen
- hh)
-
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- d)
-
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:
- aa)
-
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- bb)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
11
12
manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Bleche und Profile manuell sowie mit handgeführten und ortsfesten Maschinen unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstückoberfläche, der Werkstückform und der Anschlußmaße biegeumformen
- b)
-
Bleche bördeln
- c)
-
Bleche durch Falzen fügen
- d)
-
Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln und Pyramiden konstruieren
- e)
-
Werkstücke aus Blechen nach Abwicklungen anfertigen
12*)
13
Schweißen, Löten, thermisches Trennen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Werkstücke oder Bauteile zum Schweißen vorbereiten
- b)
-
Betriebsbereitschaft der Schweißeinrichtungen herstellen
- c)
-
Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelzschweißen auftragen
- d)
-
I-Nähte an Blechen und Profilen aus Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm schweißen
- e)
-
Kehlnähte an Blechen oder Profilen aus Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und 3 mm am Überlappstoß und Eckstoß schweißen
- *)
-
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
II. Berufliche Fachbildung
1
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen
- b)
-
Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten, insbesondere Durchbrüche hinsichtlich Lage und Größe, prüfen
- c)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
- d)
-
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
3*)
- e)
-
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen
- f)
-
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung beteiligter Gewerke festlegen
- g)
-
Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
- h)
-
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln
- i)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
- k)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- l)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugen und Maschinen erhalten
2
2
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
Rohrleitungs- und Kanalpläne, insbesondere in isometrischer Darstellung, Bauzeichnungen sowie schematische Strangzeichnungen lesen und anwenden
- c)
-
Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern erstellen
- d)
-
Montage- und Instandhaltungspläne sowie Betriebsanleitungen lesen und anwenden
3*)
- e)
-
isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder Kanälen anfertigen
- f)
-
Schalt- und Stromlaufpläne lesen
- g)
-
Betriebsdaten erfassen und und bewerten
- h)
-
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
2
3
Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Lage von Bauteilen mit Lot und Wasserwaage prüfen
- b)
-
Schweißnähte, insbesondere Kehlnähte, mit Lehren prüfen
- c)
-
Montagemaße an Baustellen aufnehmen und übertragen
2*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
4
Fügen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilscheiben zusammenstellen sowie Werkzeuge nach Art, Form und Funktion der Schraubverbindung auswählen
- b)
-
Schraubverbindungen unter Beachtung von Anzugsdrehmoment, Reihenfolge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung herstellen
- c)
-
Klebstoff nach Werkstoff auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der auftretenden Beanspruchungen kleben
- d)
-
lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
4
5
manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Rohre mit Rohrschneider trennen
- b)
-
Rohrgewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
4
6
maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit Scheren, Sägen und Trennschleifmaschinen trennen
- b)
-
Rohrgewinde schneiden
- c)
-
mit handgeführten Maschinen in Holz, Mauerwerk und Beton bohren
7
manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln
- b)
-
Formteile aus Blech durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellen
- c)
-
Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen einziehen, aufweiten und aushalsen
- d)
-
Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen
- e)
-
Rohre aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit und ohne Füllung in mehreren Ebenen kalt und warm biegeumformen
6
- f)
-
Bleche und Profile sowie Teilkonstruktionen kalt richten
- g)
-
Bleche und Profile warm richten
2
8
Schweißen, Löten, thermisches Trennen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen
- b)
-
Nahtart und Fugenform unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke nach Vorgabe festlegen
- c)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Schweißen, insbesondere durch Schutzgasschweißen, fügen
- d)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
- e)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit weich- und hartlöten
- f)
-
Rohre in verschiedenen Arbeitspositionen mit und ohne Fittings weich- und hartlöten
- g)
-
Bleche und Profile thermisch trennen
8
- h)
-
Bleche und Profile aus Stahl und Nichteisenmetallen in verschiedenen Schweißpositionen schweißen
- i)
-
Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen in verschiedenen Schweißpositionen dicht schweißen
- k)
-
Schweißnähte durch Wärme nachbehandeln
10
9
Elektrotechnik
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
- b)
-
VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden
- c)
-
elektrische Anschlüsse feststellen
- d)
-
elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigung, sowie Schalter auf Fehler prüfen
- e)
-
elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen
2
- f)
-
elektrische Größen, insbesondere Netzspannungen, prüfen
- g)
-
einfache elektrische Stromkreise überprüfen
- h)
-
Dreh- und Wechselstrommotoren nach Typ unterscheiden
- i)
-
Drehrichtung von Elektromotoren prüfen
- k)
-
zulässige mechanische und elektrische Belastung feststellen
2
10
Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen
- b)
-
Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellen
- c)
-
Werkstücke mit Hilfe von Schablonen und Lehren anreißen
2
- d)
-
Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren konstruieren
2
11
Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und lagern
- b)
-
Halbzeuge, insbesondere Bleche aus unlegiertem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl sowie aus Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Zeichnungen, Skizzen oder Angaben auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- c)
-
Werkstücke unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnung, Skizze oder Schablone anreißen
- d)
-
Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten
- e)
-
Rohr- und Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigen
- f)
-
Flansche und Verstärkungen aus Profilen fertigen
- g)
-
Werkstücke auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
- h)
-
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- i)
-
Oberflächen, insbesondere Schweißnähte, mechanisch oder chemisch behandeln
9
- k)
-
Bauteile und Baugruppen aus unlegiertem, niedrig legiertem und nicht rostendem Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen von Hand und maschinell fertigen
- l)
-
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen
- m)
-
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie unter Anwendung von Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht montieren
- n)
-
Bauteile für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
14
12
Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungen mit Armaturen
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
- b)
-
Halterungen und Befestigungen fertigen und montieren
- c)
-
Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbauteile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und lagern
- d)
-
Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
- e)
-
Form und Beschaffenheit von Fügeflächen prüfen und nach Dichtheitsanforderungen vorbereiten
- f)
-
Rohrleitungen aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere durch Schweißen, Löten, Schraubverbindungen und Flanschen, herstellen
- g)
-
Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen
- h)
-
Rohrleitungen unter Berücksichtigung des Gefälles, der Abstände für Wärme- und Schallisolierung sowie der Wärmeausdehnung befestigen
- i)
-
Armaturen unter Berücksichtigung der Einbauvorschriften montieren
- k)
-
Rohrleitungen zerlegen und lagern
8
- l)
-
Rohrleitungen und Armaturen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, Aggregatzustände und der Förderungsart durch Trennen und Umformen vorbereiten und verlegen
- m)
-
Rohrleitungen und Armaturen unter Beachtung der geförderten Medien systematisch zerlegen, kennzeichnen, schützen und lagern
9
13
Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
(§ 4 Nr. 18)
- a)
-
Meß-, Steuerungs- und Regelungsvorgang unterscheiden
- b)
-
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, nach ihrem Arbeitsprinzip unterscheiden
- c)
-
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen ihren Funktionen zum Messen von Betriebsdaten und zum Steuern und Regeln der Anlage zuordnen
- d)
-
Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen einbauen und anschließen
4
14
Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 19)
- a)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
- b)
-
Tragekonstruktionen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Beanspruchung fertigen
- c)
-
Tragekonstruktionen und Befestigungen, insbesondere durch Dübeln und Schrauben, montieren
4
15
Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 20)
- a)
-
Betriebswerte, insbesondere Druck, Volumenstrom und Temperatur, prüfen und einstellen
- b)
-
Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleich, Korrosionsschutz und Dämmung prüfen
- c)
-
Bauteile, Baugruppen, Apparate, Behälter und Rohrleitungen unter Beachtung der Vorschriften abdrücken
- d)
-
Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, auf Funktion prüfen, einstellen und Endkontrolle durchführen
4
16
Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstellen von Apparaten, Behältern und Anlagen
(§ 4 Nr. 21)
- a)
-
Apparate, Behälter und Anlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen
- b)
-
Apparate, Behälter und Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmen
- c)
-
Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen
- d)
-
Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentieren
5
17
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen
(§ 4 Nr. 22)
- a)
-
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen
- b)
-
Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanisch, pneumatisch und elektrisch betätigter Anlagenteile eingrenzen
- c)
-
die Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie die Instandsetzung einleiten
- d)
-
Bauteile, Baugruppen, Apparate und Behälter unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen
4
18
Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrleitungen
(§ 4 Nr. 23)
- a)
-
schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
- b)
-
Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, und Behältern durch Austauschen und Instandsetzen schadhafter Teile herstellen
- c)
-
instandgesetzte Bauteile und Baugruppen prüfen
8
19
Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten und Behältern
(§ 4 Nr. 24)
- a)
-
Lasten zum Transport anschlagen und sichern
- b)
-
Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhaben
- c)
-
Rollen und Hebezeuge einsetzen
1
- d)
-
Transport sichern und durchführen
- e)
-
Transportgut absetzen und sichern
- f)
-
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
3
20
Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen
(§ 4 Nr. 25)
- a)
-
Dichtmaterialien nach den zu fördernden Medien und den Förderbedingungen auswählen und anwenden
- b)
-
den Einfluß von Dämmaßnahmen auf Energieverbrauch und Leistung der Anlage beachten
- c)
-
Maßnahmen zur Wärmedämmung ausführen
- d)
-
Maßnahmen zur Schalldämmung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen ausführen
3