KVLG 1989 § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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