Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
-
Beginn und Höhe der Rente, - 2.
-
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge, - 3.
-
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.