Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
KVLG 1989 § 32 Auskunftspflicht
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.