Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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KVLG 1989 § 32 Auskunftspflicht
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
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