(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
- 1.
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Beiträge nach den §§ 44 und 45, - 2.
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für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und - 3.
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den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag
(3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund.
(4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.