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KVLG 1989 § 9 Betriebshilfe

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.

(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf

1.
den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
2.
die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
3.
Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 KR 684/22
11. Oktober 2022
L 11 KR 684/22 11. Oktober 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 31/16
31. Mai 2017
V R 31/16 31. Mai 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KR 15/15 R
18. Februar 2016
B 3 KR 15/15 R 18. Februar 2016
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 2322/15
3. Dezember 2015
L 11 KR 2322/15 3. Dezember 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KR 12/15 R
25. November 2015
B 3 KR 12/15 R 25. November 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 17/13 R
26. Juni 2014
B 2 U 17/13 R 26. Juni 2014
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 192/08
7. Mai 2009
L 16 KR 192/08 7. Mai 2009
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 191/08
7. Mai 2009
L 16 KR 191/08 7. Mai 2009
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 212/05
9. November 2006
L 16 KR 212/05 9. November 2006
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 15/05
20. Juli 2006
L 16 KR 15/05 20. Juli 2006