LAG § 2 Durchführung des Lastenausgleichs

Gesetz über den Lastenausgleich

Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 19/12
19. Oktober 2012
6 TaBV 19/12 19. Oktober 2012