Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.
LAG § 2 Durchführung des Lastenausgleichs
Gesetz über den Lastenausgleich
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 19/12
19. Oktober 2012
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6 TaBV 19/12 | 19. Oktober 2012 |