(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
- 1.
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Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), - 2.
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Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), - 3.
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Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), - 4.
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Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304), - 5.
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Entschädigung nach dem Altsparergesetz.
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.