(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
- 1.
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Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), - 2.
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Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), - 3.
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Härteleistungen (§§ 301, 301a), - 4.
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Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.