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LAG § 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt

1.
Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),
2.
Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
3.
Härteleistungen (§§ 301, 301a),
4.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).

(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 1832/04
4. März 2005
10 Sa 1832/04 4. März 2005