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LAG § 334 Gebühren und Kosten

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.

(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.

(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 44/19
17. Dezember 2019
8 B 44/19 17. Dezember 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 B 43/19
17. Dezember 2019
8 B 43/19 17. Dezember 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 KSt 1/10, 3 KSt 1/10 (3 B 48/09)
1. Juni 2010
3 KSt 1/10, 3 KSt 1/10 (3 B 48/09) 1. Juni 2010
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 L 1849/08
29. Januar 2009
2 L 1849/08 29. Januar 2009
Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 N 656/08.TR
2. Oktober 2008
5 N 656/08.TR 2. Oktober 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (1. Kammer) - 1 A 108/07
21. November 2007
1 A 108/07 21. November 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 281/05
19. Oktober 2005
5 K 281/05 19. Oktober 2005