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LAG § 336 Beschwerde

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß.

(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.

(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.

(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, daß Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 L 1849/08
29. Januar 2009
2 L 1849/08 29. Januar 2009
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 KA 3/02
10. Juli 2002
L 10 KA 3/02 10. Juli 2002
Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (8. Kammer) - 8 B 107/02
9. April 2002
8 B 107/02 9. April 2002