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LAG § 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 20/16
13. März 2017
3 B 20/16 13. März 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)
16. Januar 2017
3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16) 16. Januar 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 69/09
1. März 2010
3 B 69/09 1. März 2010