Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 20/16

Gründe

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Der Kläger begehrt, ihm unter Abänderung eines Bescheides des Bundesausgleichsamts vom 3. Dezember 2014, eine weitere Entschädigung in Höhe von 582,57 € zuzuerkennen. Er hatte, wegen der Zuerkennung von Schadensausgleichsleistungen, die den unmittelbar Geschädigten für den Verlust landwirtschaftlichen Vermögens gewährte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zurückzuzahlen. Die Rückforderungs- und Leistungsbescheide vom 8. August 2008 wurden bestandskräftig. Die darin ausgewiesenen Forderungen erhöhten sich ab September 2008 für jeden angefangenen Monat der Säumnis um einen Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 € nach unten gerundeten Rückforderungsbetrags (550 € und 50 €). Erst im Jahre 2012 wurde die gekürzte Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) festgesetzt (Bestandskraft seit 13. Juni 2012). Im Mai 2013 erhielt der Kläger einen um die zur Verrechnung angemeldeten Forderungen der Stadt Darmstadt gekürzten Abschlag ausgezahlt und Ende 2014 setzte das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag, die Entschädigung und die Zinsen fest. Die Entschädigungssumme wurde von Januar 2004 bis April 2012 mit 0,5 % je Monat verzinst. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei durch das rechtswidrig lange Zuwarten mit der Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage und die verspätete Auszahlung des Abschlags ein Schaden entstanden, den er auf 582,57 € bezifferte. Dieser Schaden müsse bei der endgültigen Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht vorhanden sei.

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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor. Dies hat der Senat im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16. Januar 2017 (BVerwG 3 PKH 3.16) im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Mit Blick auf das ergänzende Beschwerdevorbringen ist auszuführen:

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1. Das vertiefende, auf den Prozesskostenhilfebeschluss eingehende Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, auf welche Rechtsgrundlage der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bis zur Auszahlung des Abschlags - und nicht gemäß § 8 Abs. 2 EntschG nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage - gestützt werden könnte. Das Beschwerdevorbringen vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass sich eine solche Rechtsgrundlage, wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn. 7 ff.) erläutert, auch für solche Fälle nicht findet, in denen das Bundesausgleichsamt den Abschlag nicht, wie in der genannten Vorschrift vorgesehen, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage anweist. Die ausdrücklich formulierten Fragen zielen vielmehr darauf ab, aus den unterschiedlichen Regelungen über den Säumniszuschlag (§ 350c Abs. 1 LAG i.V.m. § 240 Abs. 1 AO) und über die Verzinsung der Entschädigung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 6 EntschG) das Entstehen eines Schadens bzw. ungerechtfertigten wirtschaftlichen Nachteils darzutun. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich, wenn sich schon keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines etwaigen Nachteils bei der Festsetzung der Entschädigung findet. Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, dass unterschiedliche gesetzliche Regelungen über den Säumniszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 - juris), und die Verzinsung eines Entschädigungsanspruchs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn. 11) ausgeführt, könnte die beabsichtigte Wirkung des Säumniszuschlags als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Rückzahlungsansprüche ohne eine zu Lasten des Säumigen gehende Differenz der Prozentsätze nicht erreicht werden. Soweit dem Kläger im Übrigen aus einem gesetzwidrigen Verhalten einer Behörde - wie einer Verzögerung der Bescheidung entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 EntschG - ein Schaden entstanden sein sollte, müsste er diesen im Rahmen einer Amtshaftungsklage nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

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2. Hiervon ausgehend liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Wie im Prozesskostenhilfebeschluss (Rn. 14) ausgeführt, kommt es nach der materiellrechtlichen Lage auf den Grund für die verzögerte Auszahlung des Abschlags nicht an. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war insofern nicht veranlasst. Soweit der Kläger weiter als Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht beanstandet, dass ihm die Belege für die Auszahlung des Abschlags nicht übermittelt wurden, übersieht er, dass er sich die gewünschten Informationen durch Einsicht in die Verwaltungsvorgänge (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO) zumutbarerweise selbst hätte verschaffen können, nachdem das Bundesausgleichsamt die Zahlung schriftsätzlich detailliert dargelegt und belegt hatte.

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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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